Ratenkauf. Kaufvertrag über bewegliche Sachen, deren Bezahlung in mindestens zwei Teilzahlungen (nach Übergabe der Ware) zerfällt. Der Käufer wird erst nach Begleichung der letzten Rate vollberechtigter Eigentümer (- Eigentum) der Ware. Rechtliche Grundlage bildet das Abzahlungsgesetz, das insbesondere den privaten Käufer als den vermeintlich schwächeren Vertragspartner schützen soll. Das Abzahlungsgesetz gilt nicht für Käufer, die im Handelsregister als Kaufmann eingetragen sind.
Unter einem Abzahlungsgeschäft wird der Kauf auf Raten oder Teilzahlungen verstanden. Teilzahlungsfinanzierung.
Ein Abzahlungsgeschäft ist eine Kombination aus einem Kauf mit einem Kredit. Dem Käufer wird der Kaufpreis gestundet.
Er muß ihn entweder später in einer Summe oder in Raten bezahlen. Regelmäßig wird dafür ein Aufpreis verlangt, der den Zinsen bei einem Kredit entspricht. Abzahlungsgeschäfte unterliegen dem Verbraucherkreditgesetz nach § 1, Abs. 2 („Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe“) wie ein Kredit. Ergänzend können die Schutzrechte des Haustürwiderrufsgesetzes für den Käufer zum Zuge kommen.
Kaufgeschäft, bei dem Leistung -Übergabe des Kaufobjekts an den Käufer - und Gegenleistung - Bezahlung durch den Käufer - auseinander fallen bzw. nicht voll zusammenfallen. Der Käufer kann den Kaufpreis in Raten entrichten, wobei häufig eine Anzahlung bei Übergabe des Gegenstandes bzw. Bestellung zu entrichten ist (Teilzahlung). Solche Geschäfte beinhalten regelmässig Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an der Sache bis zur endgültigen Bezahlung als Sicherheit. Oft werden solche Geschäfte durch Banken dem Käufer bzw. Verkäufer (Teilzahlungskredit) refinanziert.
Siehe: Teilzahlungsgeschäft
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