Ein Kauf auf Kredit, bei dem der Kaufpreis vom Käufer nicht in voller Höhe gezahlt wird, sondern bei dem mit dem Verkäufer Teilzahlungsraten vereinbart werden. Die Eigentumsrechte an der angekauften Sache verbleiben i. d. R. bis zur vollständigen Bezahlung beim Verkäufer. Das VerbraucherKreditG von 1990 sieht besondere Schutzvorschriften des Käufers/Kreditnehmers vor:
· Dem Käufer steht innerhalb einer Woche nach Kaufvertragsabschluss ein absolutes Rücktrittsrecht zu. Die Belehrung hierüber muss sich der Verkäufer schriftlich vom Käufer gesondert bestätigen lassen.
· Der Vertrag muss mindestens enthalten:
Barzahlungspreis, Teilzahlungspreis, Gesamtbetrag, Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Rückzahlungsraten, effektive Jahresverzinsung, etwaige Kosten einer Kreditversicherung, Beschreibung der Sicherheiten.
Forderungen aus Teilzahlungsgeschäften können in der Bilanz wie folgt ausgewiesen werden:
1. Entweder wird der um die Zuschläge erhöhte Betrag der Forderung aktiviert und hiervon eine Teilwertabschreibung vorgenommen, weil die um die Finanzierungskosten erhöhte Forderung bis zu ihrer Fälligkeit wirtschaftlich wie eine zinslose Forderung zu betrachten ist, oder
2. man aktiviert die Forderung ohne Finanzierungszuschlag und dieser wird gesondert wie im Voraus erhobene Zinsen aktiviert. Hierbei ist für den Finanzierungszuschlag, der wirtschaftlich eine Zinseinnahme darstellt, ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Der Rechnungsabgrenzungsposten dient der Verteilung der Zinseinnahmen auf die Laufzeit, für die der Finanzierungszuschlag erhoben wird. Er ist anteilig aufzulösen. Bei Veräußerung der Forde-
rung stellt der Finanzierungszuschlag einen realisierten Gewinn dar. Dies gilt auch für Teilzahlungsgeschäfte, die durch Hereinnahme von Kundenwechseln finanziert werden. Hier ist bei der Diskontierung des Wechsels eine zeitanteilige Abgrenzung der Diskontspesen des Finanzierungszuschlags vorzunehmen.
Siehe auch: Teilzahlungszuschläge, Teilzahlungsgeschäft
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