wird aus dem Marktpreis abgeleitet (§253 Abs. 3 HGB) und dient der Realisierung des strengen Niederstwertprinzips, d.h. der Siam Bilanzstichtag aber bereits bestehender Verluste (sekundärer Bewertungsmassstab, Bewertungskriterien). Der Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einen bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt bezahlt wurde. Die Ermittlung des Marktpreises orientiert sich dabei an den Wiederbeschaffungskosten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und am Veräusserungserlös für Halb- und Fertigfabrikate.
Markt
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