In § 252 HGB werden aufgrund des Bilanzrichtlinien-Gesetzes allgemeine Bewertungsprinzipien, die für alle Unternehmungen gelten, formuliert. Es sind im einzelnen die folgenden Prinzipien:
1. Der Grundsatz der Bilanzidentität, d.h. die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
2. Das Going-concern-Prinzip, d.h. die Fortführung der Unternehmung wird
unterstellt, was die Bewertung des Anlagevermögens zu ihren fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten betrifft.
3. Das Prinzip der Einzelbewertung, d.h. die Vermögensgegenstände sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten, was schon bisher ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung war. Ausnahmen sind aufgrund von Bewertungsvereinfachungsverfahren, wie Festwert- und Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 3 und 4 HGB sowie Sammelbewertung gemäß § 256 HGB nach der Durchschnittswertmethode oder nach dem Verbrauchsfolgeverfahren, zulässig.
4. Das Vorsichtsprinzip, das als Imparitätsprinzip und als Realisationsprinzip präzisiert wird.
5. Das Abgrenzungsprinzip, d.h. daß Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zahlungen zu berücksichtigen sind.
6. Das Stetigkeitsprinzip als materielle Bilanzkontinuität, d.h. daß die angewanten Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen.
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