Gesamtkosten der Beschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. 1. bei Fremdbezug: Anschaffungskosten = Kaufpreis minus Abzüge (Rabatte, Skonti) plus die zur Herstellung der Einsatzbereitschaft aufgewendeten Nebenkosten (z.B. Provisionen, Frachten, Montagekosten). 2. bei Eigenerstellung: Herstellungskosten nach Handelsrecht (§ 153 Abs. 2 AktG), nach Steuerrecht (§ 6 EStG) und nach Kostenrechnungsrichtlinien (KRR). Die AHK sind Grundlage der - Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz und der Abschreibung, sie gelten als »primäre Größen« der Bewertung.
(engl. acquisition/assets cost, production cost) Die Anschaffungs und Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze bei der Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch [HGB]). Dies ergibt sich als Konsequenz aus dem Nominalprinzip (Bewertungsvorschriften). Die Bestandteile der Anschaffungs und Herstellungskosten werden in § 255 HGB aufgeführt.
Die Anschaffungskosten stellen die Wertobergrenze für fremdbezogene Vermögensgegenstände (Vermögen) dar. Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die dazu dienen, einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Daher werden neben dem Anschaffungspreis auch die Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten gezählt. Anschaffungspreisminderungen müssen abgezogen werden. Voraussetzung für die Einbeziehung in die Anschaffungskosten ist, dass die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Daraus ergibt sich folgendes Schema für die Ermittlung der Anschaffungskosten:
Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze für alle vom 4 Unternehmen selbst gestellten und noch nicht verkauften Vermögfensgegenstände des Anlage und Umlaufverd gens. Zu diesen zählen unfertige und fertige Erzeugnisse sowie vom Unternehmen selbst erstellte und selbst genutzte Anlagen. Zu den Herstellungskosten gehören nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei der Herstellung, Erweiterung oder einer über den Ursprungszustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung von Vermögensgegenständen entstehen. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten besteht ein gesetzlich bestimmter Bewertungsspielraum. Die Untergrenze für den Wertansatz zu Herstellungskosten bilden die Kosten, die nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten einbezogen werden müssen. Dazu gehören alle Kosten, die dem bewerteten Vermögensgegenstand direkt als Einzelkosten zugerechnet werden können. Dies sind neben den Materialeinzelkosten, den Fertigungseinzelkosten (z. B. Fertigungslöhne) und den Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Kosten für Modelle, Spezialwerkzeuge und Lizenzgebühren, wenn sie einem Auftrag direkt zugerechnet werden können) auch solche Einzelkosten, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung als (unechte) Gemeinkosten erfasst werden (z. B. Verbrauch von Strom, Wasser, Kleinmaterial usw.). Die Obergrenze für den Wertansatz zu Herstellungskosten entsteht durch zusätzliche Berücksichtigung derjenigen Kosten, für deren Einbeziehung nach § 255 Abs. 2 Sätze 3 5 HGB ein Wahlrecht besteht. Dazu gehören die Kosten, die dem bewerteten Vermögensgegenstand nur indirekt als Gemeinkosten zugerechnet werden können, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung des Vermögensgegenstandes entfallen. Ein ausdrückliches Verbot für die Einbeziehung in die Herstellungskosten besteht nach § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB für alle Vertriebskosten. Der Begriff der handelsrechtlichen Herstellungskosten muss vom Begriff der Herstellkosten Kostenträgerrechnung) aus der Kostenrechnung unterschieden werden, da dort Erfolgsbeiträge kalkulatorisch anders bewertet (Anders kosten) oder zusätzlich angesetzt (Zusatzkosten) werden können.
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