Das Nominalprinzip besteht darin, dass die Bewertung der Vermögensgegenstände (Vermögen) und Schulden in der Bilanz zu Nominalwerten erfolgen muss. Die Nominalwerte ergeben sich bei Vermögensgegenständen aus den historischen Anschaffungs oder Herstellungskosten, bei Verbindlichkeiten aus den vereinbarten Rückzahlungsbeträgen und bei Rückstellungen aus der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wahrscheinlichen zukünftigen Belastung. Im Rahmen der Periodisierung von Erfolgsbeiträgen in der 1 Gewinn und Verlustrechnung findet das Nominalprinzip seine Entsprechung im Realisationsprinzip. Durch das Nominalprinzip kann die Entwicklung der Kaufkraft (durch Veränderungen des Geldwertes [ Inflation]) bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden nicht berücksichtigt werden. Die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung (Indexierung) war zwar in der europäischen Bilanzrichtlinie (Art. 33 der 4. EG ichtlinie) für bestimmte Vermögensgegenstände (z. B. für begrenzt nutzbare Sachanlagen und Vorräte) vorgesehen und wurde auch von anderen EG Mitgliedsstaaten (z. B. den Niederlanden) in nationales Recht umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch auf diese Möglichkeit verzichtet und stattdessen dem Realisationsprinzip den Vorzug gegeben. Das Nominalprinzip hat zur Folge, dass im Falle eines Kaufkraftverlustes durch steigende Preise die Summe der Abschreibungen auf Anlagen im Bestand niedriger als die Wiederbeschaffungspreise für neue gleichwertige Anlagen ist. Aufgrund des Nominalprinzips mit der Wertobergrenze der Anschaffungs oder Herstellungskosten kann die Substanzerhaltung in Deutschland daher nicht im Rahmen der Ermittlung, sondern nur im Rahmen der Verwendung des Period enerfolges (z. B. durch die Bildung von Gewinnrücldagen) erfolgen.
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