Indexbindung. Die Bindung nominaler Größen, wie Lohn und Gehalt, Renten, Mieten, Zinsen und sonstige allgemeine Forderungen, an bestimmte (Preis-) Indizes (z. B.: Lebenshaltungskostenindex), um den realen Wert der entsprechenden Größen abzusichern und die ungünstigen Einkommensverteilungseffekte der Inflation zu neutralisieren. Index
(engl. index linking, indexation) Der Grundsatz des Nominalismus, wonach sich die «Zahlkraft» des gesetzlichen Zahlungsmittels nach seinem Nennwert bemisst, hat bei Anwendung auf Geldschulden zur Folge, dass Inflation zu Geldentwertungsverlusten beim Gläubiger führt. Zu den Maßnahmen, die diese Benachteiligung der Gläubiger gegenüber der Schuldnerposition vermeiden helfen sollen, zählt die Vereinbarung von Geldwertsicherungsklauseln, d. h. die automatische Anpassung von Geldschulden an die Entwicklung eines allgemeinen Preisindex (z. B. Preisindex der Lebenshaltungskosten). Eine solche Indexierung unterlag vor Beginn der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion (EWWU) in Deutschland einem bedingten Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Währungsgesetz (WährG), d. h. einem Genehmigungsvorbehalt durch die Deutsche Bundesbank. Grund dieser Regelung war die (fachlich umstrittene) Sorge, dass eine unkontrollierte Häufung von Wertsicherungsklauseln eine verstärkt destabilisierende Wirkung auf das Preisniveau nach sich ziehen könne. Würden einzelne oder allgemeine Preissteigerungen auf Geldforderungen übertragen, so bliebe dies nicht ohne Rückwirkungen auf das Preisniveau und damit wieder auf die Bezugsgröße der Indexklauseln. Alle, die sich durch Indexierung gegen Inflationsrisiken versichern, hätten kein originäres Interesse mehr an stabilen Preisen, so dass eine massenhafte Ausweitung indexgesicherter Geldschulden eine Beschleunigung des Preisauftriebs begünstige («Schwungrad» ffekt). Nur in besonders gelagerten Fällen dürfe das Individualinteresse an Wertsicherung Vorrang vor dem Allgemeininteresse an Wahrung der Stabilität des Binnenwertes der Währung erhalten. Es mehrten sich allerdings auch Zweifel an der Berechtigung dieser Vorschrift und der Genehmigungspraxis (Eingriff in die Vertragsfreiheit). Die alte Norm war vor allem aber nicht mehr vereinbar mit EU echt in Verbindung mit der Zentralisierung der Währungspolitik im Europäischen System der Zentralbanken (Europäische Zentralbank). Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Preisangaben und Preisklauselgesetzes eine Anschlusslösung für § 3 WährG gefunden, wonach die hdexierung für Deutschland grundsätzlich verboten bleibt. Das Bundeswirtschaftsministerium darf unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei langfristigen Verträgen) Ausnahmen genehmigen. Der Geld und Kapitalverkehr sowie der Außenhandel sind vom Indexierungsverbot ausgenommen. Hierdurch sollen der Finanzplatz Deutschland und die deutsche Exportwirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden.
Auch: Indexbindung. Verknüpfung des Wertes einer Forderung an die Wert- oder Preisentwicklung bestimmter Güter, um den Gläubiger vor Wertverlusten zu schützen. Typische Wertsicherungs- (Index-) klausel.
Bindung nominaler Kontrakte an die Entwicklung eines bestimmten Preisindex ( Inflationsmessung), um inflationsbedingte Umverteilungseffekte auszuschalten. Nach dem Objekt der Indexierung unterscheidet man Lohnindexierung, Zinsindexierung, Steuerindexierung usw. Die hierbei möglichen Indexklauseln (Wertsicherungsklauseln, Gleitklauseln) können entweder einen nachträglichen Inflationsausgleich nach Massgabe der tatsächlichen Geldentwertungsrate (Ex- post-Indexierung) oder eine vorsorgliche Inflationsprämie im Ausmass der für die Kontraktdauer erwarteten Inflationsrate (Ex-ante- Indexierung) vorsehen. Da Wertsicherungsklauseln, bei denen der Wert einer Geldforderung automatisch an einen Preisindex gekoppelt wird, gegen das Nominalwertprinzip ("Mark gleich Mark") verstossen, bedürfen sie in der Bundesrepublik Deutschland nach § 3 des Währungsgesetzes einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundesbank. Die Anzahl solcher Genehmigungen ist von 1960 bis 1991 von 7122 auf 37387 pro Jahr gestiegen. Die Zweckmässigkeit einer umfassenden Indexierung volkswirtschaftlich relevanter Grössen ist unter Ökonomen und Politikern umstritten, nicht zuletzt deshalb, weil sie dem Staat Inflationsgewinne aus der kalten Steuerprogression und der Scheingewinn- besteuerung entziehen würde. Befürworter der Indexierung sehen darin durchaus einen Vorteil; denn wenn erst das Interesse der Politiker an einer bedenkenlosen Geldmengenvermehrung erlahme, dann könnten sowohl die sozialen Kosten der Inflation (Fehlallokation von Ressourcen) als auch die Kosten einer ernsthaften Inflationsbekämpfung (Stabilisierungskrise) reduziert werden. Problematisch wird die Indexierung nur, wenn realwirtschaftliche Störungen auf der Angebotsseite zu vorübergehenden Preissteigerungen führen. So hätte z.B. ein Ölpreisschock bei indexierten Löhnen Beschäftigungseinbussen zur Folge, wenn die Reallöhne nicht an die verminderte Arbeitsproduktivität angepasst werden könnten. Mit Indexklauseln an sich lässt sich weder das Entstehen von Inflation verhindern noch deren Ausbreitung stoppen. Literatur: Ehrlicher, W. (Hrsg.), Probleme der Indexbindung, Beihefte zu Kredit und Kapital, Heft 2, Berlin 1974. Gerke, W, Indexklauseln, in: WiSt, 11. Jg. (1982), S. 97 ff. Stützet, W., Das Mark- gleich-Mark-Prinzip und unsere Wirtschaftsordnung, Baden-Baden 1979.
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