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Währungsgesetz

Währungsreform  

Durch das Gesetz zur Änderung des Geldwesens vom 20. 6. 1948 wurde die Reichsmark (RM) durch die Deutsche Mark (DM) ersetzt. Damit war die D-Mark ab dem 21. 6. 1948 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in den amerikanisch, britisch und französisch besetzten Gebieten Deutschlands (also der späteren Bundesrepublik und Westberlins) geworden. Eine Ausnahme bildete lediglich das Saarland, in dem bis 1959 der Französische Franc Zahlungsmittel war.(Währungsreform)

Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 18.6.1948, das im Rahmen der -9 Währungsreform mit Wirkung vom 21.6.1948 anstelle der Reichsmark-Währung die Deutsche Mark-Währung einführte. Von besonderer Bedeutung war das Währungsgesetz 50 Jahre lang wegen der Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit der Eingehung von Geldschulden in fremder Währung nach § 3 Satz 1 sowie von wertgesicherten Geldschulden in DM nach § 3 Satz 2 WähG (Geldanlagenindexierung) als Ausdruck des Nominalwertprinzips. Für Genehmigungen nach § 3 war erst die Bank deutscher Länder, später die Deutsche Bundesbank zuständig (Indexierung). Das WähG ist mit dem -9 Euro als neuer Währung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion obsolet geworden; die einschlägigen Bestimmungen wurden durch das Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) vom 9.6.1998 aufgehoben. Das in der Genehmigungspraxis der Deutschen Bundesbank strikt durchgeführte Indexierungsverbot im Geld- und Kapitalverkehr entfiel zum 1.1.1999: die im Rahmen des EuroEG verabschiedete Novelle zum Preisangaben- und Preisklauselgesetz nimmt den Geld- und Kapitalverkehr einschl. der Finanzinstrumente i. S. des § 1 Abs.11 KWG sowie die hierauf bezogenen Pension- und Darlehensgeschäfte ausdrücklich vom Indexierungsverbot aus.

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