Bindung der Verzinsung und/oder des Rückzahlungsbetrages (z.B. bei Schuldverschreibungen, Kapital- und Rentenversicherungen, Sparbriefen, langfristigen Spareinlagen) an einen Preisindex zur Sicherung des Geldvermögens vor inflationsbedingten Realwerteinbußen. Durch eine Indexierung können für beide Vertragsseiten Vor- und Nachteile aus unvorhergesehenen Geldwertveränderungen vermieden werden. In Zeiten steigender Inflationsraten wirkt eine Geldanlagenindexierung als Gläubigerschutz, da sie Geldvermögensanlagen vor Auszehrung durch eine unerwartet hohe Geldentwertung bewahrt. Bei einer nicht antizipierten Verminderung der Inflationsraten wirkt sie als Schuldnerschutz, weil die reale Belastung des Schuldners unverändert bleibt und nicht wie bei nominalverzinslichen Schulden ansteigt. Gegen eine Indexierung spricht die damit verbundene Spaltung des Kapitalmarktes mit Konsequenzen für die Altsparer, da z.B. die umlaufenden nicht indexierten Wertpapiere gegenüber den neuen indexierten Anleihen an Wert verlieren. Des weiteren kann eine Indexierung der Geldanlagen bei Kreditinstituten dazu führen, dass auch Kredite und Sollzinsen an einen Index gebunden werden. Da davon auszugehen ist, dass Kreditnehmer indexbedingte Sollzinserhöhungen über ihre Preise für Güter und Leistungen insbes. auch über Mieten und Pachten abwälzen werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Wirtschaft mit Indexklauseln überzogen wird (Ölflecktheorie). Gleitklauseln, die geschuldete Beträge an einen Preisindex binden, bedurften in Deutschland einer Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes (WähG) durch die Deutsche Bundesbank. Eine Genehmigung zur Indexierung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Geld- und Kapitalverkehr wurde nach den Genehmigungsgrundsätzen ausnahmslos nicht erteilt. Das Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) vom 9.6.1998 hob jedoch § 3 WähG zum 1.1.1999 auf, da mit diesem Tag das Schutzobjekt D-Mark seinen eigenständigen Charakter verlor und ein nationaler Schutz für die Gemeinschaftswährung untauglich ist. Damit ging eine deutsche Tradition des Währungsschutzes zu Ende. Das ebenfalls im Rahmen des EuroEG verabschiedete Preisangaben- und Preisklauselgesetz nimmt den Geld- und Kapitalverkehr einschl. der Finanzinstrumente i. S. des § 1 Abs. 11 KWG sowie die hierauf bezogenen Pension- und Darlehensgeschäfte ausdrücklich vom Indexierungsverbot aus. C.Th.S./F.G.
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