(A) (deutsches Recht) Unter Spaltung ist die Teilung von Unternehmen zu verstehen. Hierbei werden Vermögen und Schulden eines rechtlich selbständigen Unternehmens auf mindestens zwei - danach ebenfalls rechtlich selbständige - Unternehmen aufgeteilt. Grund dafir kann z.B. der Wunsch sein, ein Mehrspartenunternehmen in so viele Gesellschaften aufzuteilen, wie Sparten vorhanden sind. Das UmwG unterscheidet drei Spaltungsarten: Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG). Siehe auch Sonderbilanzen (mit Literturangaben). Literatur (auch zur Spaltungsbilanzierung): Bula, T., Schlösser, J. in: Sagasser, B., Bula, T., Brünger, T.: Umwandlungen,
3. Auflage, München 2002; HFA 1/1998: Zweifelsfragen bei Spaltungen in: Fachgutachten des IDW auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Prüfung, Düsseldorf 2000. Internetadresse: http://www.idw.de (B) Spaltung (österreichisches Recht) Im Zuge einer Spaltung überträgt eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) ihr Vermögen zum Teil (Abspaltung, § 1 Abs. 2 Z 2 öSpaltG: die übertragende Gesellschaft besteht als solche fort) oder zur Gänze (Aufspaltung, § 1 Abs. 2 Z 1 öSpaltG: Erlöschen der übertragenden Gesellschaft, jedoch keine Liquidation/Abwicklung) auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften. Im Gegenzug erhalten die Teilhaber der übertragenden Gesellschaft Anteile an den übernehmenden Verbänden oder werden (bei nicht-verhältniswahrender oder rechtsformwechselnder Spaltung) bar abgefunden. Je nachdem, ob die empfangende Gesellschaft bereits besteht oder erst im Zuge der Spaltung errichtet wird, kann zwischen einer Spaltung zur Aufnahme (§ 17 öSpaltG) und einer Spaltung zur Neugründung (§§ 2 ff öSpaltG) unterschieden werden. Die steuerrechtlichen Begleitvorschriften (steuerneutrale Behandlung von Umgründungen) enthält Art VI (§§ 32 ff öUmgrStG).
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