(bei Unternehmen). Hierbei bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen und überträgt nur einen Teil seines Vermögens auf ein bestehendes oder neugegründetes Untemehmen. Auch dies gegen Gewährung von Anteilen an die Gesellschafter durch das übernehmende Unternehmen. Siehe auch § 123 Abs. 2 UmwG und Spaltung sowie Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).
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