Ein übertragendes Unternehmen teilt unter Auflösung (ohne Abwicklung) sein gesamtes Vermögen auf und überträgt dies im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mindestens zwei (neugegründete oder bestehende) Rechtsträger. Als Gegenleistung erhalten die Anteilsinhaber des aufgespalteten Unternehmens Anteile des übernehmenden Rechtsträgers. Siehe auch § 123 Abs. 1 UmwG und Spaltung sowie -Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).
Vorhergehender Fachbegriff: Aufsichtsspanne | Nächster Fachbegriff: Aufsteiger
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|