Zinsgleitklausel
Bindung des Nominalzinssatzes (Zinsgleitklausel) an einen Preisindex, um inflationsbedingte Realwerteinbussen beim angesparten Vermögen und bei den Zinserträgen zu vermeiden. Insbesondere den Besitzern kleiner Geldvermögen gelingt es oft nicht, die erwartete Inflationsrate vollständig zu antizipieren, d. h. von den Schuldnern neben der normalen Realverzinsung einen vollen Inflationsausgleich zu erhalten (Gläubiger-SchuldnerHypothese). Hinkt der Nominalzinssatz einer ansteigenden Inflationsrate hinterher, so verringern sich nicht nur der Realwert des Geldvermögens, sondern auch die Realverzinsung (Nominalverzinsung minus Inflationsrate). Das Realzinsrisiko wird ausgeschaltet, wenn die Nominalzinsen durch Indexklauseln automatisch an die Inflationsrate angepasst werden. Von der Deutschen Bundesbank wird eine Zinsindexierung nominal fixierter Geldforderungen abgelehnt, weil sie gegen das Nominalwertprinzip ("Mark gleich Mark") verstösst. Das Nominalwertprinzip leistet aber im Grunde genommen nur der Geldillusion Vorschub.
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