Die für alle Unternehmungen geltende Vorschrift des § 238 Abs. 1 HGB bestimmt, daß jeder Kaufmann verpflichtet ist, die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB bestimmt, daß der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zu vermitteln hat. Die Kapitalgesellschaft muß im Anhang zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage nicht vermittelt. Die Generalnorm verlangt, daß der Jahresabschluß die Vermögenslage sichtbar macht. Es sind Anhaltspunkte über die Entwicklung der Vermögenslage zu geben. Falls sich im Geschäftsjahr entscheidende Veränderungen der Vermögenslage ergeben haben, so müssen diese Veränderungen aus dem Jahresabschluß deutlich werden.
Die gleiche gesetzliche Formulierung wie für den Einzelabschluß gilt gemäß § 297 HGB auch für den Konzernabschluß.
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