Begriff aus der Bilanzierung
Diese zählt zu den Bewertungsvereinfachungsverfahren und beruht auf der Annahme, dass sich Zu- und Abgänge an Vorräten in etwa entsprechen. Die Bewertung erfolgt mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Preis (Festmenge zu Festpreisen).
Zugänge werden sofort als Aufwand verbucht. Der Festwert gilt (Wahlrecht) nach § 240 Abs. 3 HGB für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (nicht für Handelswaren, unfertige und fertige Erzeugnisse), wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist (Festwerte dürfen nach Ansicht der Finanzverwaltung io Prozent der Bilanzsumme nicht übersteigen). Außerdem darf der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen. Dafür muss i.d.R. alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) vorgenommen werden. Bei bis zu io Prozent Erhöhung darf der Festwert beibehalten werden, über io Prozent Erhöhung muss eine Aufstockung erfolgen (Abschnitt 31 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien). Bei Preissenkungen im Umlaufvermögen muss in der Handelsbilanz nach dem strengen ?> Niederstwertprinzip und in der Steuerbilanz jedoch nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der Wert nach unten angepasst werden. Beim Anlagevermögen muss sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nur bei dauernder Wertminderung eine Korrektur nach unten erfolgen. Die Bewertung mit dem Festwert kann insbesondere bei folgenden Vermögensgegenständen vorkommen: Bahnanlagen, Beleuchtungsanlagen, Hotelbestecke, Hotelgeschirr sowie Hotelwäsche, Betriebs-und Geschäftsausstattung, Gerüst- und Schalungsteile, Rebstöcke im Weinbau, Werkzeuge und Werkzeugvorrichtungen, Verbrauchsstoffe (z.B. Brennstoffe, Kleinmaterial etc.).
ist gemäss § 240 Abs. 3 HGB eine Bewertungsvereinfachung für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie der Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe, wenn diese regelmässig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Grösse, Wert und Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Bewertung mit einem jährlich gleich bleibenden Wert, der, statt jährlich, alle drei Jahre durch Inventur zu überprüfen ist. Wird bei der Inventur ein um mehr als 10% abweichender Wert festgestellt, ist dieser als neuer Festwert anzusetzen. Siehe auch Anlagevermögen (mit Literaturangaben).
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