Nach § 4 Abs. 1 EStG ist Gewinn der Mehrbetrag des Betriebsvermögens laut Steuerbilanz am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Soweit § 5 EStG anzuwenden ist, ergibt sich der Steuerbilanzgewinn aus der unter Berücksichtigung des Maßgeblichkeitsprinzips aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz (ohne Vortrag aus dem Vorjahr); bei Ableitung des Steuerbilanzgewinn aus dem Jahresüberschuß laut Gewinn und Verlustrechnung müssen Veränderungen der abweichenden Ansätze der Steuerbilanz berücksichtigt werden. Der Steuerbilanzgewinn schließt etwa ige Sondergewinne oder -Verluste aus steuerlichen Ergänzungsbilanzen ein. In der Praxis wird der Steuerbilanzgewinn nur selten durch ein selbständiges Buchführungssystem, meist durch die statistische Ableitung aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuß entwickelt.
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