Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung; fixiert die Geltung der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Bilanz). In praxi erfolgte aber eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips, da viele Unternehmen nur eine, nämlich die Steuerbilanz, erstellen (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip).
Nach diesem Prinzip ist für die steuerliche Gewinnermittlung für Gewerbetreibende die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellte Handelsbilanz maßgeblich (§ 5 EStG). D. h., die Ansätze der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind bindend, soweit nicht steuerliche Vorschriften zu beachten sind. Soweit Vorschriften der Handelsbilanz den steuerlichen Spezialvorschriften widersprechen, sind diese entsprechend zu korrigieren. Die Nutzung steuerlicher Vorteile setzt einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraus (umgekehrte Maßgeblichkeit).
Grundsatz, der besagt, daß Gewerbetreibende bei ihrer Bilanzierung das Betriebsvermögen anzusetzen haben, das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) anzusetzen ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Aufgrund des sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips dürfen steuerliche Wahlrechte bei der steuerlichen Gewinnermittlung nur in Übereinstimmung mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluß ausgeübt werden. Die sogenannte verlängerte Maßgeblichkeit besagt, daß grundsätzlich die Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung zu übernehmen sind.
Das Maßgeblichkeitsprinzip ist ein Grundsatz der ordnungsmäßigen Bilanzierung. Es wird auch als Grundsatz der Maßgeblichkeit bezeichnet. Danach ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich. Für die Aufstellung der Steuerbilanz sind die handelsrechtlichen Vorschriften maßgeblich, sofern nicht die steuerrechtlichen Vorschriften etwas anderes vorschreiben. Die Handelsbilanz ist also die ursprüngliche, originäre oder übergeordnete Bilanz, während die Steuerbilanz die abgeleitete, derivative oder untergeordnete Bilanz darstellt. Allerdings ist in der Praxis eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips festzustellen, weil viele Betriebe nur eine Steuerbilanz als Einheitsbilanz aufstellen. Gegensatz: umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip
Durch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EStG, daß Betriebe, die buchführungspflichtig sind und regelmä ßig Abschlüsse machen müssen oder die freiwillig Bücher führen und Ab schlüsse machen, für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermö gen anzusetzen haben, »das nach den handelsrechtlichen Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist«, werden alle für die Handelsbilanz entwickelten Buchführungs und Bilanzierungsprinzipien für die Steuerbilanz verbindlich. Ein Abweichen von den Wertansätzen der Handelsbilanz ist in der Steuerbilanz nur dann möglich, wenn zwingende steuerrechtliche Vorschriften es erfordern. Läßt das Steuerrecht mehrere Bewertungsmöglichkeiten zu, die auch handelsrechtlich erlaubt sind, so sind die in der Handelsbilanz gewählten Wertansätze maßgeblich. besteht z. B. für die Steuerbilanz ein Wahlrecht, ob der Betrieb für ein Wirtschaftsgut die Anschaffungs oder » Herstellungskosten oder den niedrigeren Teilwert ansetzt, so ist der Ansatz des niedrigeren Teilwertes dann nicht zulässig, wenn das betreffende Wirtschaftsgut in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs oder Herstellungskosten bilanziert wurde. Das Maßgeblichkeitsprinzip ist heute durch außerfiskalischen Zielen dienende steuerrechtliche Sondervorschriften in weitem Umfange umgekehrt worden. Im geltenden Recht wird die Inanspruchnahme der meisten wirtschaftspolitisch bedingten Steuervergünstigungen davon abhängig gemacht, daß das Prinzip der Abhängigkeit der Steuerbilanz von der Handelsbilanz formal dadurch gewährt wird, daß die entsprechenden für die Steuerbilanz zum Zwecke der Steuerersparnis oder Verschiebung gewählten Bilanzansätze zuvor in der Handelsbilanz angesetzt worden sind. Dies führt dazu, daß in allen Fällen, in denen das Gesetz eine Ermessensentscheidung über die Wahl von Bilanzansätzen zuläßt, der Betrieb i. d. R. nach steuerlichen Gesichtspunkten entscheidet, d. h. danach, welcher Bilanzansatz die geringste Steuerbelastung zur Folge hat. Steuerliche Sonder Abschreibungen haben nicht den Zweck, eingetretene Wertminderungen zu erfassen, sondern die Steuerbemessungsgrundlage zur Realisierung außerfiskalischer Zielsetzungen zu korrigieren. Der Artige, steuerlich bedingte Unterbewertungen sind aber mit der Zielsetzung der Handelsbilanz, einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens und Ertragslage zu geben, nicht zu vereinbaren. Sie sind dennoch zulässig (vgl. Abs. 2 und 155 Abs. 3 AktG von 1965).
1. Das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist in § 5 EStG verankert. Die steuerliche Gewinnermittlung für Gewerbetreibende basiert auf der nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung erstellten Handelsbilanz (abgeleiteter Betriebsvermögensvergleich). Soweit die Ansätze der Handelsbilanz den steuerlichen Spezialvorschriften über Entnahmen, Einlagen, Bilanzierung, Bewertung, Betriebsausgaben und Abschreibungen nicht entsprechen, sind sie formfrei zu korrigieren oder auf eine gesonderte Steuerbilanz umzusetzen. In allen anderen Fällen sind die Ansätze der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bindend; die de- facto-Wirkungen des Steuerrechts und der Finanzrechtsprechung sind allerdings erheblich. Sollen steuerliche Wahlrechte oder Vergünstigungen (z.B. Sonderabschreibungen) in Anspruch genommen werden, so setzt dies einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraus (umgekehrte Massgeblichkeit). 2. Konsolidierungsgrundsätze.
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