(Steuerrecht, Handelsrecht), Grundsatz, nach dem ein nach Steuerrecht zulässiges Ansatz- oder Bewertungswahlrecht davon abhängig gemacht wird, dass in der Handelsbilanz analog verfahren wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch diesen Grundsatz tritt die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in den Hintergrund. Siehe auch Massgeblichkeitsgrundsatz.
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