Bei gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit muss zur Berechnung des Einheitswerts eine Übersicht des Vermögens und der Schulden angefertigt werden. Diese Vermögensaufstellung enthält die Besteuerungsgrundlagen für Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grundsteuer. Nach dem Bewertungsgesetz sollte die Vermögensaufstellung weitgehend eigenständig erfolgen, und zwar grundsätzlich mit dem —*Teilwert. Ab 1. 1. 1993 wird eine fast vollständige Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung vorgesehen. Betriebsgrundstücke und Mineralgewinnungsrechte sind jedoch weiterhin mit dem Einheitswert anzusetzen. Ein Vergleich der bisherigen Steuerbilanz- und Einheitswertstatistiken lässt für die Zukunft eine erhebliche Senkung der Einheitswerte für Betriebsvermögen erwarten. Die Übersicht weist ausgewählte Posten der Vermögensaufstellung mit den zugehörigen Wertmassstäben aus.
Besondere Aufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens. Seit 1.1.1993 sind grundsätzlich die Werte aus der Steuerbilanz zu übernehmen, sogenannte verlängerte Maßgeblichkeit. Ausnahmen gibt es z.B. für Grundstücke und Anteile an Kapitalgesellschaften.
Mit Vermögensaufstellung (VA) bezeichnet man eine Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden, die der Ermittlung des Einheitswertes eines gewerblichen Betriebes nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögenssteuergesetzes dient. Da der Begriff »gewerblicher Betrieb« im Bewertungsgesetz (BewG) umfassender ist als im Einkommen bzw. » Gewerbesteuergesetz, müssen nicht nur die Inhaber von Gewerbebetrieben, d. h. Einzelkaufleute, Mitunternehmer und Körperschaften (§ 95 BewG) eine VA erstellen, sondern auch die Freiberufler (§ 96 BewG). Der Einheitswert eines gewerblichen Betriebes umfaßt alle » Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb als Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber gehören (§ 95 BewG). Dieser Einheitswert wird durch Einzelbewertung sämtlicher Vermögens und Schuldposten ermittelt; Einer gesonderten Feststellung von Einheitswerten bedarf es für die zum Betriebsvermögen gehörenden wirtschaftlichen Untereinheiten (BetriebsGrund stücke und Mineralgewinnungsrechte). Die einzelnen Wirtschaftsgüter und die Verbindlichkeiten sind i. d. R. mit dem Teilwert anzusetzen. (§ 109 Abs. 1 BewG). Nach besonderen Vorschriften sind zu bewerten:
BetriebsGrund stücke mit ihrem Einheitswert (§ 99 Abs. 3 BewG),
Mineralgewinnungsrechte mit ihrem Einheitswert (§ 100 BewG),
Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem anteiligen Einheitswert (§ 3 BewG) notierte Wertpapiere mit dem Kurswert bzw. Rücknahmepreis (§11 Abs. 1 und Abs. 4 BewG), nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert (11 Abs. 2 BewG Stuttgarter Verfahren; Abschn. 76 ff. Vermögenssteuerrichtlinien, VStR), Kapitalforderungen und -schulden mit dem Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen bzw. entsprechende Verpflichtungen mit dem Kapital wert (§ 13 BewG). Die VA hat mit der Steuerbilanz aus der sie regelmäßig abgeleitet wird nur die formale Vorgehensweise gemeinsam, materiell bestehen hingegen Unterschiede sowohl hinsichtlich der zu bilanzierenden Wirtschaftsgüter als auch hinsichtlich der Bewertung. Ursächlich für diese Diskrepanzen sind die unterschiedlichen Ermittlungsziele beider Rechnungen.
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