Das Bewertungsgesetz kennt vier Vermögensarten: das land und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grund vermögen, das Betriebsvermögen und das sonstige Vermögen (§ 18 BewG). Für die ersten drei Vermögensarten werden alle 6 bzw. 3 Jahre Einheitswerte festgestellt (§21 BewG), die einheitlich für mehrere Steuern ( Erbschaftsteuer, ErbSt; Vermögenssteuer, VSt; Gewerbesteuer, GewSt vom Kapital; Grundsteuer, GrSt; Grund erwerbsteuer, GrESt) herangezogen werden. Das sonstige Vermögen ist für die VStunderbSt bedeutsam. Die wichtigste nicht laufende Besteuerung der Vermögensarten erfolgt durch die ErbSt. Für die laufende Besteuerung gelten folgende Zusammenhänge: Der Einheitswert des land und forstwirtschaftlichen Vermögens, der vornehmlich nach einem vergleichenden Ertragswertverfahren ermittelt wird, ist für GrSt und VStbedeutsam. Beide Steuern fallen auchbeim Grund vermögen an, wobei derEinheitswert nach Maßgabe des gemeinen Wertes ermittelt wird. Beim Betriebsvermögen fällt wiederum VSt und GrSt an, soweit es sichum BetriebsGrund stücke handelt; dieTeile des Betriebsvermögens, dienicht Grund stücke sind, unterliegendagegen der VSt und der GewSt vomKapital. Die Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens vollzieht sich vornehmlich auf Basis des Teilwertes. In Ausnahmefällen gelten andere Werte, insbesondere dergemeine Wert.
Vorhergehender Fachbegriff: Vermögensarten | Nächster Fachbegriff: Vermögensaufstellung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|