Kleine und mittlere Betriebe können gemäß § 7g Abs. 3 – 5 EStG eine gewinnmindernde Rücklage von bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Erwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden.
Nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG gestattet der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen, eine „steuerfreie Rücklage” (sog. Ansparabschreibung oder auch Ansparrücklage oder Investitionsrücklage genannt) zu bilden, durch die die Steuerbemessungsgrundlage im Jahr der Bildung der Rücklage gemindert wird. Die Rücklage ist später (i.d.R. im Jahr der entsprechenden Investition) gewinnerhöhend aufzulösen. Im Ergebnis findet bei konstanten Steuersätzen eine Steuerstundung statt, wodurch sich Zins- bzw. Liquiditätsvorteile (Zinseffekte) erzielen lassen. Werden für die Zukunft des Weiteren geringere Steuersätze erwartet, kommt es zusätzlich zu Progressionseffekten. Existenzgründer geniessen im Rahmen des § 7g EStG weitergehende Vergünstigungen. Siehe auch Steuerlehre, Betriebswirtschaftliche und Steuerbilanzpolitik, jeweils (mit Literaturangaben).
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