Zur sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung) besteht eine Beitragspflicht. Unabhängig davon, ob man in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert ist, ergibt sich aus dieser Beitragspflicht das Recht auf Leistungen der Pflegekassen bei häuslicher Pflege.
Nun ist nicht jede Form der Hilfe und Unterstützung, die Angehörige einem in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Menschen gewähren, bereits anerkannte Pflege. Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht nur bei Menschen, die bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, mindestens aber für sechs Monate, in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen sind. Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung sind die Eckpunkte bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Nach Grad der Pflegebedürftigkeit und der vom/von den Angehörigen für die Pflege aufgewandten Zeit unterscheidet das Gesetz drei Pflegestufen. Über die »Einstufung« wird im Zusammenhang mit der Antragstellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entschieden. Selbstverständlich gibt es wie bei allen Verwaltungsentscheidungen ein Widerspruchsrecht. Von der Pflegestufe (I - erheblich pflegebedürftig; II - schwer pflegebedürftig; III - schwerstpflegebedürftig) hängt ab, in welcher Höhe von der Pflegekasse Geld- und/oder Sachleistungen gewährt werden. Bei privaten Pflegeversicherungen gibt es keine Sachleistungen, jedoch werden entsprechende Kosten übernommen. Aus folgender Tabelle kann ersehen werden, in welcher Höhe derzeit Geld- und/oder Sachleistungen gezahlt werden.
Weitere Leistungen der Pflegekassen sind Pflegehilfsmittel, z.B. ein Pflegebett, und Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung (bis 5.000 Mark pro Umbaumaßnahme), wobei ein Eigenanteil verlangt wird.
Versicherte der gesetzlichen —Unfallversicherung erhalten, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hilflos sind, Pflege. Statt der Pflege kann ein monatliches Pflegegeld gewährt werden (wegen der Anpassung des Pflegegeldes: Unfallrente).
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