Für Versicherungsgesellschaften sind Jugendliche eine interessante Zielgruppe. Sie treten an die Jugendlichen heran, die nach erfolgtem Schulabschluss gerade mit einer Ausbildung begonnen haben. Neben Haftpflicht-und Kaskoversicherungen beispielsweise für das Mofa werden mit Minderjährigen aber auch langfristige Lebens-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen. Die Rechtslage bei Versicherungsvertragsabschlüssen mit Minderjährigen ist dabei unterschiedlich. Werden Haftpflicht- oder Kaskoversicherungsverträge mit einer einjährigen oder kürzeren Laufzeit geschlossen, bedarf es zur Wirksamkeit des Versicherungsvertrages vorher der Zustimmung der Eltern des minderjährigen Versicherungsnehmers. Ausnahmen gibt es bei Verträgen mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand wie Haftpflichtversicherungsverträge für Mofas. Lebens-, Unfalloder Berufsunfähigkeitsversicherungen mit ihren sehr langen Laufzeiten können durch die jahrelang zu leistenden Versicherungsprämien eine erhebliche Belastung darstellen. Das ist auch der Grund dafür, warum für derart langfristige Verträge die Zustimmung der Eltern nicht ausreicht. Vielmehr ist in solchen Fällen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Diese Genehmigung ist für alle Versicherungsverträge erforderlich, deren Laufzeit über den 19. Geburtstag des beim Abschluss noch minderjährigen Versicherungsnehmers hinausreichen. Wird der Minderjährige volljährig, kann er selbst darüber entscheiden, ob er den Vertrag genehmigen will oder nicht. Ein rechtzeitiges Handeln ist beim Kündigungswunsch allerdings erforderlich. Denn ein zu langes Warten kann die Versicherungsgesellschaft als stillschweigende Genehmigung des Versicherungsvertrages durch schlüssiges Verhalten werten.
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