(Minoritätsrechte) Minimalrechte einer bestimmten Gruppe von Aktionären. Sie werden durch Aktienrecht zum Schutz vor Benachteiligungen durch den Mehrheitsaktionär eingeräumt. Die Ausübung von Minderheitsrechten ist im Einzelfall an den Besitz eines bestimmten Anteils am Grundkapital und/oder eines festen Nennbetrags geknüpft. Die Minderheitsrechte erstrecken sich in erster Linie auf das Recht zur Einberufung der Hauptversammlung gem. § 122 (1)AktG, das Auskunftsrecht gem. § 131 AktG, die Bestellung von Sonderprüfern gem. § 142 (2)AktG und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 AktG.
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