bedeutet, daß ein Exporteur bei Deckung von - Risiko über die HERMES- Kreditversicherungs-AG im Falle des Schadenseintritts einen Teil des Schadens selbst tragen muß.
In der Gesundheitswirtschaft:
Betrag, den ein Versicherter bei der Inanspruchnahme von Leistungen selber tragen muss. Siehe im Vergleich dazu auch Zuzahlung oder Selbstbeteiligung. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist seit dem 1. April 2007 auch für die gesetzliche Krankenversicherung die Einführung von so genannten Wahltarifen ermöglicht worden. Dazu gehören auch Selbstbehalt-Tarife, bei denen der Versicherte bis zu einer gewissen Höhe eventuell entstehende Kosten der medizinischen Versorgung im Laufe eines Jahres selbst trägt und dafür eine Beitragsermäßigung erhält.
In der Gesundheitswirtschaft: Im Unterschied zur Zuzahlung übernimmt der Versicherte beim Selbstbehalt Kosten, die eigentlich die Krankenkasse zu tragen hätte. Seit den GKV-Neuordnungsgesetzen konnte jede Krankenkasse in ihrer Satzung einen Selbstbehalt vorsehen, bis zu dem ein Versicherter für ein Kalenderjahr einen Teil der Kosten selbst übernehmen konnte, wenn er zugleich Kostenerstattung gewählt hatte. Verknüpft hiermit war eine entsprechende Beitragsermäßigung für den Versicherten.
Das Solidaritätsstärkungsgesetz hat diese sogenannte Gestaltungsleistung zum 1. Januar 1999 aufgehoben, bestehende Satzungsregelungen endeten am 31. Dezember 1999. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz konnten Krankenkassen in ihrer Satzung vorsehen, dass freiwillige Mitglieder, die Kostenerstattung in Anspruch nahmen und jeweils für ein Kalenderjahr einen Selbstbehalt übernahmen, im Gegenzug eine Beitragsermäßigung erhielten. Diese Regelung wurde zum 1. April 2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzauf alle Pflichtmitglieder ausgedehnt und ist auch nicht mehr an die Kostenerstattung gekoppelt.
§ 53 SGB V
Wahltarife
1. Selbstbeteiligung.
2. Bei Verlusten, Missbrauch u. dgl. von Scheck-, Kredit-u. a. Geldkarten der Teil des Schadens, den der geschädigte Karteninhaber übernehmen muss.
3. Bei Einlagensicherung und Anlegerentschädigung: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Entschädigungsanspruch.
siehe Selbstbeteiligung (Versicherungswirtschaft).
Der Kunde muss bei Schäden eine Selbstbeteiligung zahlen. Erstattet wird der die Selbstbeteiligung übersteigende Geldbetrag. Bei einem Schaden in Höhe von 800 Euro und einem Selbst-behalt von 250 Euro erstattet der Versicherer 800 minus 250, also 550 Euro. Beträgt der Schaden im gleichen Fall nur 150 Euro, erstattet der Versicherer nichts, weil der Selbstbehalt in diesem Fall höher als die Schadenssumme ist.
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