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Einlagensicherung

Seit dem 1.1.99 sind alle Kreditinstitute in Deutschland mit Ausnahme der Sparkassen und Banken des Genossenschaftssektors verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus dem Wertpapiergeschäft durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Hintergrund dieser Verpflichtung ist der Schutz der Einlagen von (Klein-)Anlegern im Falle eines Konkurses des Kreditinstitutes. Hierdurch soll das Vertrauen der Anleger in den Finanzdienstleistungssektor gestärkt werden, was unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Finanzmarktes und in der Konsequenz für die gesamte Volkswirtschaft ist. Zudem kann durch Einlagensicherungssysteme ein Bank-Run verhindert werden, da Anleger ihre Einlagen aus Furcht vor möglichen Vermögensverlusten nicht abrufen müssen.

Der Entschädigungsanspruch ist auf 90% der Einlagen (maximal 20.000 Euro) und 90% der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 Euro) pro privatem Anleger begrenzt. Einlagen anderer Kreditinstitute werden nicht gesichert. Neben dieser gesetzlichen (Mindest-)Einlagensicherung können sich Kreditinstitute an weiteren Einlagensicherungssystemen beteiligen, die den Anlegern einen weitergehenden Schutz bieten. Somit kann der Grad der Einlagensicherung zu einem Wettbewerbsfaktor zwischen Kreditinstituten werden.

Sparkassen und Banken des Genossenschaftssektors haben ein eigenes Sicherungssystem geschaffen, das nicht nur auf die Sicherung der einzelnen Einlagen abstellt, sondern die Sicherung des gesamten Institutes gewährleisten soll. Diese sogenannte Institutssicherung ist schon deshalb sinnvoll, da einerseits die Sparkassen und Banken des Genossenschaftssektors aufgrund des Regionalprinzips nicht direkt miteinander in Konkurrenz stehen, auf der anderen Seite jedoch der Ausfall einer dieser Institute einen grossen Imageschaden für den gesamten Sektor verursachen könnte.

Die vorbeugenden Massnahmen erfolgen im Rahmen des laufenden Geschäfts primär durch die einzelnen Banken unter strikter Wahrung der durch die staatliche Bankenaufsicht gesetzten Normen (z. B. vorbeugende Risikopolitik im Aktivgeschäft, Kreditwürdigkeitsprüfung).
Die abschirmenden Massnahmen im Zusammenhang mit einer drohenden Insolvenz werden durch die einzelne Bank, ihre Eigentümer (Aktionäre, Genossen, Gewährträger) u. U. unter Assistenz Dritter (Liquiditäts-Konsortialbank ergriffen. Eine gegebene Insolvenz kann nur durch Dritte behoben werden. Dritte sind in erster Linie die Eigentümer (Aktionäre, Genossen, Gewährträger) des Kreditinstituts. Sind diese hierzu nicht in der Lage oder willens, erhalten Gläubiger einer Privatbank durch den Einlagensicherungsfonds, bei dem diese Institute Pflichtmitglieder sind, direkten Einlegerschutz. Gläubiger von Sparkassen oder Genossenschaftsbanken erhalten indirekten Einlegerschutz durch den Sparkassen-Stützungsfonds bzw. Garantiefonds und Garantieverbund der Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sind ihrer Zielsetzung entsprechend auf den Erhalt des jeweiligen Kreditinsituts ausgerichtet und gewähren aus diesem Grunde den Gläubigern indirekten Schutz.

Neben und in Ergänzung der staatlichen Banken aufsicht bestehende Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen bei Kreditinstituten (Einlagenarten). Es kann sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende staatliche Einrichtungen handeln (bekanntestes Beispiel: die Depositenversicherung in den USA) oder aber wie in der Bundesrepublik Deutschland um freiwillige Selbsthilfeeinrichtungen der Kreditinstitute. Träger der deutschen Einlagensicherung sind die Spitzenverbände der Geschäftsbanken (Universalbank), die jeweils für ihren Verbandsbereich eine Sicherungseinrichtung auf satzungsmässiger Grundlage geschaffen haben. Nach dem Umfang der Sicherung unterscheidet man zwischen Einlagensicherung im eigentlichen Sinne und Institutssicherung. Bei letzterer, wie sie für die Sparkassen und n modifizierter Form m Genossenschaftsbereich besteht, geht es um die Sicherung des einzelnen Instituts als solchen und damit um die Sicherung sämtlicher Einlagen sowie der sonstigen Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute; bei den Kreditbanken und Girozentralen sind im Prinzip die Einlagen jedes Einlegers bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals der einzelnen Institute gesichert, was nicht ausschliesst, dass auch hier eine unbeschränkte Sicherung aller Einlagen stattfindet. Allen Verbandseinrichtungen ist gemeinsam, dass aus Beiträgen der angeschlossenen Institute sog. Sicherungsfonds angesammelt werden und Nachschusspflichten oder ergänzende Garantieverpflichtungen bestehen, woraus im Sicherungsfalle Leistungen erbracht werden, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.

1. Einlagen bei deutschen Banken sind heute in Deutschland weitgehend gesichert. Dies hat als Hintergrund, dass Banken als wichtigste Intermediäre für Kapital- und Finanzierungsströme durch ihre vielfältigen Interdependenzen zu den übrigen Sektoren der Wirtschaft Schlüsselfunktionen in der Gesamtwirtschaft wahrnehmen. Bankinsolvenzen haben daher meist weiter reichende Auswirkungen in Form von Vertrauensverlusten bei Geldeinlegern und daraus resultierenden Kettenreaktionen, die die Funktionsfähigkeit der Bankwirtschaft insg. beeinträchtigen und deren Folgen die gesamte Volkswirtschaft treffen können. Aus diesen wirtschaftspolitischen Gründen besteht neben dem Interesse der Bankwirtschaft auch allgemeines öffentliches Interesse an einer wirksamen Einlagensicherung. Darüber hinaus stellt sich die Gewährleistung der Sicherung von Bankeinlagen als sozialpolitische Aufgabe dar. Die bestehende Einlagensicherung in Deutschland lässt sich als duales System charakterisieren, da sowohl staatliche als auch privatwirtschaftliche Institutionen das gemeinsame Interesse verfolgen, typische Risiken für Einlagengläubiger auszuschalten oder zu minimieren. Daher wird indirekte und direkte Einlagensicherung unterschieden. Dabei bestehen für die 3 grossen Gruppen der Bankwirtschaft - Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Kreditbanken - gruppenspezif. Sicherungssysteme. Nach den Trägern der Einlagensicherung unterscheidet man daher Einlagensicherungssysteme der privaten Banken, des Genossenschaftsbankensektors und der öffentlich-rechtlichen Banken. I. w. S. gehört zur Einlagensicherung auch ihre Institutionalisierung in Gestalt der Liquiditätskonsortialbank GmbH. Die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme schreibt für jeden EU-Mitgliedstaat die Errichtung mind. eines Einlagensicherungssystems vor. Zwar werden durch die Richtlinie die in Deutschland in privater Rechtsform realisierten Formen der Einlagensicherung anerkannt, festgelegt wird gleichzeitig allerdings eine Pflichtmitgliedschaft. Der in Deutschland bestehende Einlagenschutz leistet einen wichtigen Beitrag zur Vertrauensbildung in die Stabilität des deutschen Bankensystems. Insb. kleine Einleger sollen bei einer Insolvenz ihrer Bank hinreichend geschützt sein. Eine Sicherungsgrenze, die den Verlust von Teilen auch kleiner Guthaben in Form eines Selbstbe-haltes zur Folge hätte, liefe einem solchen System stabilisierenden Vertrauensschutz des Einlegers entgegen. Das Moralhazard-Problem im Bankenverhalten, das bei hohem Einlagenschutz ein nicht Risiko orientiertes Verhalten der Einleger bei der Auswahl einer Bank unterstellt, und das allg. als Argument für eine spürbare Begrenzung der individuellen Sicherungshöhen dient, ist in Deutschland bislang nicht sichtbar geworden. Auf Grund der positiven Erfahrungen mit dem System der privaten Einlagensicherung in Deutschland war bei der Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet, das freiwillige Einlagensicherungssystem auch nach Inkrafttreten des ESAEU in seinem Bestand zu bewahren, d.h. eine Ergänzung der gesetzlich gebotenen Mindestdeckung zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der gewachsenen Strukturen der Einlagen- Sicherung in Deutschland wurden die Harmonisierungsvorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie im Rahmen des ESAEU sachgerecht umgesetzt.

2. Realisierte Einlagensicherung in Deutschland: Um dem (auch öffentlichen) Interesse an einer wirksamen Sicherung der Bankeinlagen und der Einleger Rechnung zu tragen, haben die einzelnen Geschäftsbankengruppen -über die indirekte Einlagensicherung auf Grund der existierenden Bestimmungen des KWG hinaus - kollektive Einlagensicherungssysteme eingerichtet. Der Einlagensicherungsfonds des privaten Bankgewerbes - "Feuerwehrfonds" - ist die direkte, gruppenspezif. und solidarische Einlagensicherungseinrichtung des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., wobei auf Grund der Heteroge-nität der Gruppe der privaten Banken in erster Linie die reine Einlagen- (Gläubiger-)sicherung und nicht die Sicherung eines illiquide gewordenen Instituts (Institutssicherung) bezweckt wird. Am Einlagensicherungsfonds, der ein unselbstständiges Sondervermögen des BdB darstellt, wirken alle den Mitgliedsverbänden des BdB angehörenden Banken mit, sofern sie Mitglieder im Prüfungsverband deutscher Banken e.V. sind. Gesichert sind pro Einleger Einlagen bis zu einer Höhe von 30% des haftenden Eigenkapitals einer Bank i. S. v. § 10 KWG zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses der betr. Bank, wobei auf die Sicherungsleistung kein Rechtsanspruch besteht und Forderungen anderer Banken explizit von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind; nicht geschützt sind Inhaberschuldverschreibungen. Zur Finanzierung des Fonds leisten die beteiligten Banken eine Jahresumlage, festgesetzt in % ihrer Bilanzposition "Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern". Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds für Sicherungsmassnahmen oder zur Durchführung sonstiger Aufgaben nicht aus, kann die Jahresumlage auf 0,6% erhöht oder ein Sondereinschuss der Mitglieder bis zur Höhe einer Jahresumlage je Geschäftsjahr eingefordert werden. Die öffentlich-rechtlichen Banken unterliegen neben den allgemeinen Bestimmungen des KWG weiteren sparkassenspezif. Sondervorschriften wie Sparkassengesetzen, -Verordnungen und -Satzungen, die den Zweck verfolgen, durch Geschäftsbeschränkungen, Anlagevorschriften und intensive Sonderaufsicht die Solvenz der öffentlich-rechtlichen Institute präventiv zu sichern. Die Einlagensicherung i. e. S. besteht aus der materiellen Hilfeleistung auf freiwilliger Basis durch die gruppenspezif. Sicherungseinrichtungen beim Deutschen Sparkassen-und Giroverband e.V. Im Gegensatz zum Sicherungssystem des privaten Bankgewerbes steht hier nicht Schutz der Einlagengläubiger im Vordergrund, sondern dieser wird indirekt durch die Anwendung des Prinzips der Institutssicherung erreicht. Ihre Begründung findet diese Konzeption im Gruppenbewusstsein und der Solidarität des Sparkassensektors sowie dem faktischen Wettbewerbsaus-schluss (Regionalprinzip) innerhalb dieser Bankengruppe. Die einzelnen Komponenten des Sicherungssystems sind regionale Sparkassenstützungsfonds, die über jährliche Beiträge der Mitgliedssparkassen finanziert werden, des Weiteren eine Sicherungsreserve der Landesbanken sowie ein Sicherungsfonds der LBS (DSGV) mit überregionalem Ausgleich zwischen diesen Fonds und nationalem Haftungsverbund. Geschützt sind die Einlagen zu 100% einschl. Inhaberschuldverschreibungen, währungsunabhängig. Ãœber die im Genossenschaftsgesetz verankerte Nachschusspflicht der Genossenschaftsbankmitglieder im Insolvenzfall hinaus besteht im kreditgenossenschaft- lichen Sektor ein freiwilliges, gruppenspezif. Sicherungssystem beim Bundesverband der Deutschen Volksbankenund Raiffeisenbanken e.V. Ihm sind grunds. alle dem Genossenschaftssektor angehörenden Banken angeschlossen. Die Sicherungseinrichtung des Genossenschaftssektorsbesteht aus der Sicherungseinrichtung des BVR als Garantiefonds und Haftungsverbund; Ersterer unterstützt inwirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Kreditgenossenschaften (Institutssicherung) und gewährleistet dadurchindirekt die Sicherheit der Kundeneinlagen - zu 100% einschl. Inhaberschuldverschreibungen, währungsunabhängig, während der in subsidiärer Funktion stehende Garantieverbund kurzfristige Bilanzierungshilfen für Mitgliedsinstitute vergibt. Ferner existiert der Einlagensicherungsfonds, der 100% der Einlagen der Mitgliedsinstitute schützt, nicht aber Inhaberschuldverschreibungen. Zusätzl.: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung.

Einrichtung, die die Einleger (Geldgeber) vor dem Verlust ihres Geldes schützen soll, wenn eine Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Da die Funktionsfähigkeit des Bankensystems wesentlich vom Vertrauen der Millionen Sparer abhängt, dass diese ihr den Banken überlassenes Geld nicht verlieren werden, wird Einlagensicherung auch als staatliche Aufgabe gesehen. Sie weist enge Bezüge zur Bankenaufsicht auf. Während z.B. in den USA eine einheitliche staatliche Einlagenversicherung besteht, hat in der Bundesrepublik Deutschland unter staatlichem Druck jede der drei Gruppen der Universalbanken ein eigenes Sicherungssystem geschaffen. Durch Beiträge der jeweiligen Mitglieder werden Garantiefonds angesammelt, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Bank eingesetzt werden können. Die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sind darauf ausgerichtet, in solchen Fällen möglichst die Bank zu erhalten. Im privaten Bankgewerbe dient der Fonds dazu, bei einem Zusammenbruch den Einlegern ihre Gelder zurückzuzahlen (Sicherungsgrenze je Einleger = 30% des Eigenkapitals der betreffenden Bank). Gerät ein bonitätsmässig intaktes Institut in Zahlungsschwierigkeiten, so stellt die Liquiditäts-Konsortialbank (eine Gemeinschaftseinrichtung aller Universalbanken) Mittel bereit.

Literatur: Kronester, H., Einlagensicherung bei deutschen Kreditinstituten, jur. Diss. München 1983. Schultze-Kimmle, H.-D., Sicherungseinrichtungen gegen Einlegerverluste bei deutschen Kreditgenossenschaften, Würzburg 1974.

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