Kreditinstitut mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung, dessen Träger private Kapitalgeber sind.
1. Auch: private Bank. Allg.: Banken in privatrechtlicher Rechtsform, also vor allem als oHG, KG (Privatbankiers), GmbH, AG, KGaA. Die Entwicklung des deutschen Bankwesens ist in der älteren Bankengeschichte eng mit der Geschichte der Privatbanken verbunden. Genossenschaftliche Banken werden i. e. S. nicht zur Gruppe der privaten Banken gerechnet, sondern bilden eine eigene. Ggs.: öffentlich-rechtliche Banken. 2. Spez.: Privatbankiers. Historisch ältester Bereich des deutschen Bankwesens. Grunds, gehören die Privatbanken, die heute nicht mehr als Einzelkaufmann tätig sein dürfen, zur Gruppe der Universalbanken. In der Bankenstatistik der Bundesbank diejenigen Institute, die als oHG oder als KG betrieben werden, bei denen also mind. ein Inhaber unbeschränkt haftet, die kapitalmässige Kontrolle ausübt und das Institut aktiv leitet (Privatbankiers). Nach Ansicht des Bundesverbandes deutscher Banken zählen auch Institute in der Rechtsform der KGaA zu den Privatbanken. Die wenigen heute noch existierenden Privatbankiers stellen keine homogene Bankengruppe dar, sondern weisen hins. Eignerstrukturen, Leistungspotenzial und Tätigkeitsfelder Unterschiede auf.
Kreditinstitut, dessen wirtschaftliche Tätigkeit sich am erwerbswirtschaftlichen Prinzip orientiert; also zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt. Träger einer P. sind private Kapitalgeber.
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