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Sparkassen

Sparkassen sind gemeinnützige Kreditinstitute, deren Eigentümer öffentlich-rechtliche Träger sind. Sparkassen haben einen öffentlichen Auftrag: Sie sollen den Sparsinn und die Vermögensbildung der Bevölkerung fördern und dienen der Kreditversorgung der Bevölkerung des Geschäftsgebiets (Regionalprinzip). Sparkassen besitzen kein Grundkapital, sondern nur die aus Überschüssen gebildete Sicherheitsrücklage. Zusätzlich können die Sparkassen von ihrem Gewährträger mit Kapital (Dotationskapital) ausgestattet sein.

Sparkassen sind eine Teilgruppe der Universalbanken, die ihrerseits der im deutschen Bankensystem vorherrschende Banktyp sind. Fast alle der rd. 750 Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Anstalten (im Eigentum einer Stadt, eines Kreises o. ä.); nur sieben Sparkassen sind privatrechtlich organisiert ("freie Sparkassen"). Sparkassen sind seit der zweiten Hälfte des 18. Jh. errichtet worden, um den ärmeren Bevölkerungsschichten eine sichere und verzinsliche Anlage ihrer Ersparnisse zu ermöglichen. Zwar haben sie sich nach und nach, besonders seit Beginn unseres Jahrhunderts, zu universell tätigen Kreditinstituten entwickelt, doch ist Schwerpunkt ihres Geschäfts noch immer die Sammlung von Spargeldern der Bevölkerung (rd. 50% der Bilanzsumme). Dies ermöglicht ihnen auf der anderen Seite umfangreiche langfristige Finanzierungen, insb. für den Wohnungsbau und für die Kommunen. Durch das starke Wachstum der Spargelder konnten sie aber zunehmend auch in das Industriekreditgeschäft vordringen. Ihre Tätigkeit ist grundsätzlich auf das Gebiet ihres Gewährträgers — Stadt, Kreis, Gemeinde — beschränkt (Regionalprinzip), in dem auch jeweils nur eine Sparkasse tätig sein darf. Da die Sparkassen von ihren Gewährträgern kein Eigenkapital erhalten, können sie solches nur durch Aufstockung ihrer Rücklagen, also durch einbehaltene Gewinne bilden. Dies steht in gewissem Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Sparkassen nicht nach Gewinn streben, sondern einen öffentlichen Auftrag erfüllen sollen (Förderung des Sparens, örtliche Kreditversorgung). Die Rechtsgrundlage der Tätigkeit bilden Sparkassengesetze der einzelnen Bundesländer; es gibt also kein Bundessparkassengesetz. Spitzeninstitute auf regionaler Ebene sind die Landesbanken/Girozentralen. Zusammengeschlossen sind die Sparkassen in Regionalverbänden, die ihrerseits den Deutschen Sparkassen- und Giroverband tragen.

Im Rahmen der satzungsgemäßen Zulässigkeit betreiben Sparkassen alle Bankgeschäfte. Hierbei dienen Landesbanken und Girozentralen als zentrale Verrechnungsstellen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr und als Refinanzierungsstellen für die angeschlossenen Sparkassen. Die Landesbanken haben zusätzlich die bankmäßigen Geschäfte einzelner oder mehrerer Bundesländer abzuwickeln. Spitzeninstitut und Zentralbank des Sparkassenbereichs ist die Deutsche Girozentrale — Deutsche Kommunalbank, ein bundesweites Zentralinstitut der Sparkassen. Sie wird z.B. bei Effektengeschäften und bei der Vergabe von Krediten in größerem Umfang eingeschaltet.

Kreditinstitute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Anstalten), die mit zahlreichen Geschäftsstellen Universalbankgeschäfte anbieten. Gewährträger können Städte, Kreise, Gemeindeverbände oder die Länder sein. Die Gewährträger haben die sogenannte Anstaltslast, d.h. die Verpflichtung zur Einrichtung der Institute. Die Gewährträger haften letztlich für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse. Sparkassen sind im Deutschen Sparkassen- und Giroverband und/oder im Verband freier Sparkassen organisiert.

Sparkassen sind Kreditinstitute, die im Rahmen des Passivgeschäfts vorwiegend Spareinlagen von kleineren Anlegern entgegennehmen, um diese als Kapitalsammelstellen in größeren Beträgen im Aktivgeschäft als Kredite zu vergeben. Die Kreditvergabe der Sparkassen, die in der Bundesrepublik Deutschland meist kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sind, erfolgt vorwiegend als Hypothekendarlehen, Darlehen an Gemeinden und als Personalkredite gegen Bürgschaft, Pfand und Wechsel.

Sparkassen bilden eine der Hauptgruppen der deutschen Kreditinstitute. Sie sind mit Ausnahme einiger freier Sparkassen von kommunalen Gebietskörperschaften oder von Zweckverbänden errichtete rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts und unterliegen als Kreditinstitute der Banken aufsicht sowie aufgrund ihrer Rechtsform der Staatsaufsicht durch die Länder nach sparkassenrechtlichen Landesvorschriften. Oberste Sparkassenaufsichtsbehörden sind jeweils Landesministerien. Sparkassenaufsichtsbehörden sind in Ländern mit dreistufigem Verwaltungsaufbau die staatlichen Mittelbehörden (Bezirksregierungen). In Ländern mit zweistufigem Verwaltungsaufbau bestehen nur oberste Sparkassenaufsichtsbehörden.

Die Sparkassen haben die Aufgabe, den Sparsinn der Bevölkerung zu wecken und zu fördern. Sie ermöglichen zu diesem Zweck die verzinsliche Anlage von Ersparnissen, insbesondere in Form von Spareinlagen (Einlagenarten), und dienen der örtlichen Kreditversorgung (Regionalprinzip) unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Beim Kreditgeschäft (Bankgeschäfte) liegt das Schwergewicht in der Gewährung von Hypothekendarlehen nach Beleihungs-Grund sätzen, die die obersten Sparkassen aufsichtsbehörden erlassen haben. Daneben werden jedoch auch alle anderen wesentlichen Bankleistungen angeboten. Die Sparkassen sind deshalb trotz des Umstandes, daß sie in der Anlage ihrer Mittel sparkassenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, als Universalbanken anzusehen und zusammen mit den Kreditbanken und Kreditgenossenschaften dem Bereich der Geschäftsbanken zuzuordnen. Ebenso wie die kreditwirtschaftliche Genossenschaftsorganisation ist auch die Sparkassenorganisation dreistufig aufgebaut. Zentralinstitute (i. d. R. auf Landesebene) sind die in der Rechtsform der Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen Landesbanken-Girozentralen. Sie sorgen für den Liquiditätsausgleich unter den ihnen angeschlossenen Sparkassen, beteiligen sich an Gemeinschaftskrediten (Meta-Geschäft), sind für die Sparkassen im Effekten und Depotgeschäft tätig und wickeln den überörtlichen Zahlungsverkehr im Gironetz der Sparkassenorganisation ab. Außerdem betreiben sie das Real und Kommunalkreditgeschäft, wobei ihnen ebenso wie den Realkreditinstituten das Privileg zusteht, sich die erforderlichen langfristigen Refinanzierungsmittel durch gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen) zu beschaffen. Ihr Geschäftsbereich erstreckt sich ferner zunehmend auf das Industriekreditgeschäft sowie auf das Auslandsgeschäft, das die Sparkassen wegen der räumlich begrenzten Ausleihbezirke selbst nicht betreiben können. Den meisten Landesbanken-Girozentralen sind rechtlich unselbständige öffentliche Bausparkassen angegliedert. Spitzeninstitut des gesamten Sparkassenwesens ist die Deutsche Girozentrale Deutsche Kommunalbank in Berlin und Frankfurt. Verbandsmäßig sind die Sparkassen über Regionalverbände dem Deutschen Sparkassen und Giroverband e. V., Bonn, angeschlossen.

Siehe Kreditinstitut, Bank,

Literatur: Güde, U., Geschäftspolitik der Sparkassen, 4. Aufl., Stuttgart 1985.
Schlierbach, H., Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin West, 2. Aufl., Stuttgart 1985.
Fickel, B., Auftragsziele und Gewinnstreben der Sparkassen, Frankfurt a. M., Bern 1983.

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