sind Kreditinstitute, die in Form der Genossenschaft geführt werden. Sie sind als Selbsthilfeeinrichtungen mittlerer landwirtschaftlicher und gewerblicher Unternehmen entstanden. Kreditgenossenschaften sind die Volksbanken (gewerblicher Bereich) und die Raiffeisen- sowie Spar- und Darlehenskassen (landwirtschaftlicher Bereich).
Banken in der Rechtsform der (eingetragenen) Genossenschaft (eG). Erste bzw. oberste Stufe des genossenschaftlichen Bankensektors, meist als Volks-, Raiffeisenbanken oder unter ähnl. Bez. Diese Primärgenossenschaften, weit überwiegend in der Rechtsform der Genossenschaft betrieben, stellen -einschl. sonstiger nicht in genossenschaftlicher Rechtsform betriebener Banken, die dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angeschlössen sind - mit ihren immer noch zahlreichen Bankstellen die zahlenmässig umfangreichste Bankengruppe in Deutschland dar. Da es sich bei den Kreditgenossenschaften teilw. um sehr kleine Institute handelt, deren Möglichkeiten, ein umfassendes Leistungsprogramm anzubieten, statk eingeschränkt sind, hat es in den letzten Jahrzehnten - auch forciert durch die Bankenaufsicht - nachhaltige Tendenz zu Fusionen gegeben, die sich weiter fortsetzt und mittels derer die Bildung leistungsfähigerer und rationellerer Einheiten angestrebt wird. Bedingt dadurch hat sich die Zahl der Institute in den letzten Jahrzehnten drastisch verringert. Gem. § 1 Gen G obliegt den Genossenschaftsbanken die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs (Förderungsauftrag), ein grundlegendes Charakteristikum der Genossenschaftsbanken, wodurch auch die Ausrichtung für den gesamten Verbund bestimmt wird. Weiteres wichtiges Merkmal der Primärgenossenschaften ist das faktisch vorherrschende Regionalprinzip (ähnl. Sparkassen). Die Entwicklungslinien der Geschäftstätigkeit, ausgehend von den spez. auf den gewerblichen Mittelstand bzw. auf die ländliche Bevölkerung zugeschnittenen Leistungsangeboten der Gründerjahre, weisen eine deutliche Ausweitung in Richtung auf das Angebot der Universalbank auf. So bieten die Kreditgenossenschaften heute ein Universalleistungspro-gramm an, oft in Zusammenarbeit mit ihren Zentralbanken, der DZ Bank oder den für Spezialgeschäfte zuständigen Beteiligungsinstituten des (horizontalen) Verbundes. Im Aktivgeschäft bildet das kurz-, mittel- und langfristige Kreditgeschäft den Schwerpunkt, während das Wertpapiereigen- und das Deviseneigengeschäft weniger grosse Bedeutung haben. Im Passivgeschäft spielen die Spareinlagen eine - insb. auch unter Refinanzierungsgesichtspunkten - wichtige Rolle. Gerade die mit dem Gedanken der Selbsthilfe gegründeten Volks- und Raiffeisenbanken unterstützen mit einem vielfältigen Angebot das Ziel der Geldvermögensbildung breiter Bevölkerungsteile. Auch im Dienstleistungsgeschäft i. e. S. hat man sich bei den Kreditgenossenschaften - oft mit Hilfe der übrigen Verbundinstitute - dem Angebot der anderen Universalbanken angepasst. Die Aufhebung der früher bestehenden Beschränkungen der Geschäftstätigkeit (Verbot des Nicht-mitgliedergeschäfts, steuerliche Begünstigung des Mitgliedergeschäfts, steuerliche Benachteiligung der Banknebengeschäfte wie Vermittlung von Immobilien und Versicherungen) hat diesen Anpassungsprozess in starkem Masse begünstigt. Die noch weiterhin existierenden Beschränkungen - z. B. das Verbot des ausschl. erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienenden Beteiligungserwerbs -spielen auf Grund der spez. Ausrichtung der Kreditgenossenschaften keine Rolle mehr. Das haftende Eigenkapital der Kreditgenossenschaften weist gegenüber dem der brigen Banken eine Besonderheit auf: den Haftsummenzuschlag - beruhend auf der über den eigentlichen Eigenkapitalanteil hinausgehenden Haftsummenverpflichtung der Genossenschaftsmitglieder (je nach Art der Genossenschaft beschränkt oder unbeschränkt) -, durch den bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals Letztere teilw. berücksichtigt wird und damit gem. den Normen des KWG und den Grundsätzen über Eigenmittel und Liquidität für den Umfang des Kreditgeschäfts sowie die Finanzierung der Aktiva mitentscheidend ist. Die eingezahlten Eigenmittel einer Kreditgenossenschaft setzen sich aus Geschäftsguthaben (tatsächl. Einzahlung auf den Geschäftsanteil; dieser gibt an, mit welchem Betrag sich das Mitglied an der Kreditgenossenschaft beteiligt) und Rücklagen zusammen. Rechtsgrundlage ist neben KWG das Gen G.
Teilgruppe der Universalbanken, die ihrerseits der im deutschen Bankensystem vorherrschende Banktyp sind. Kreditgenossenschaften bilden die Basis des dreistufig aufgebauten genossenschaftlichen Bankensektors. Bis auf wenige Ausnahmen sind es Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG). Kreditgenossenschaften sind seit Ende des 18. Jh. als Selbsthilfeeinrichtungen der Handwerker, Kleinunternehmer und Bauern entstanden, die sich durch den damaligen Bankenapparat nicht ausreichend mit Kredit versorgt sahen. Bis in die neuere Zeit (1974) durften deshalb Kredite nur an Mitglieder des jeweiligen Instituts (Genossen) vergeben werden; noch heute erlegen sich viele Institute diese Beschränkung in ihrer Satzung selbst auf. Der Anteil der Kreditgenossenschaften beträgt an der Gesamtzahl der Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland rund 70%, an deren zusammengefasstem Bilanzvolumen jedoch nur 11%. Es sind also noch immer sehr kleine Institute, obwohl die Betriebsgrössen durch einige tausend Fusionen in den letzten zwanzig Jahren erheblich gestiegen sind. Da sich um die mittelständischen Betriebe, den traditionellen Kundenkreis der Kreditgenossenschaften, inzwischen auch die Sparkassen und die Kreditbanken intensiv bemühen, sind sie starkem Wettbewerb ausgesetzt. Dennoch konnten sie ihren Marktanteil stetig erweitern, was man vor allem auf den persönlichen Kontakt zurückführt, den die kleinen Institute, bei denen Kunden und Eigentümer weitgehend derselbe Kreis sind, besser pflegen können als die Geschäftsstellen der (grösseren) Sparkassen und Kreditbanken. Die ursprünglich gebräuchliche Unterteilung in ländliche (Raiffeisenbanken) und gewerbliche/städtische Kreditgenossenschaften (Volksbanken) ist seit der 1972 abgeschlossenen Verschmelzung beider Organisationen bedeutungslos geworden. Literatur: Grosskopf, W, Der Förderungsauftrag moderner Genossenschaftsbanken und seine Umsetzung in die Praxis, Frankfurt a. M. 1990. Schramm, B., Die Volksbanken und Raiffeisenbanken, 2. Aufl., Frankfurt a. M. 1982.
Bank in der Rechtsform der Genossenschaft ( Genossenschaft, eingetragene (eG) ).
Genossenschaft...
Genossenschaftsbank.
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