siehe Genossenschaft und Genossenschaftsgesetz.
Genossenschaften wurden in Deutschland vor allem im 19. Jahrhundert als wirtschaftliche Selbsthilfeorganisation gegründet und besitzen auch heute noch in bestimmten Wirtschaftszweigen (z.B. in der Landwirtschaft und im Kreditgewerbe) eine wichtige praktische Bedeutung. Die eG ist gesetzlich im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt. Sie besitzt als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch einen schriftlichen Vertrag (»Statut«) durch mindestens sieben Gesellschafter (Genossen) gegründet. Eine Besonderheit der eG besteht in ihrer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, d.h., die Zahl der Genossen kann sich durch freien Wechsel ständig verändern. Wie die Aktiengesellschaft (AG) verfügt auch die eG über drei Organe. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und wird durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Die Generalversammlung als Anteilseignervertretung wählt im Unterschied zur Aktiengesellschaft (AG) Vorstand und Aufsichtsrat und entlastet beide Organe am Ende des Geschäftsjahrs. Unabhängig von seinem Geschäftsanteil hat jeder Genosse in der Generalversammlung eine Stimme. Das Anteilskapital der Genossenschaft setzt sich aus den Einlagen der Genossen zusammen. Die nicht geschlossene Mitgliederzahl hat zur Folge, dass das Eigenkapital im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften schwanken kann, weil Genossen, die aus der Gesellschaft austreten, ihren Geschäftsanteil ausbezahlt bekommen. Die Haftung ist wie bei den Kapitalgesellschaften geregelt, d.h. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Die Genossenschaft ist gemäß § 1 GenG eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Firma muß den Zusatz "eingetragene Genossenschaft" enthalten. Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen. Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und gilt als Kaufmann kraft Rechtsform gemäß 17 GenGenossenschaft (eG) Die eingetragene Genossenschaft kann als Rechtsform für einen Unternehmungszusammenschluß angesehen werden. Sie ist weder Kapitalgesellschaft noch Personengesellschaft. Sie ist eine fördernde Vereinigung mit gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb. Verwaltungsmäßig entspricht die Genossenschaft eher einer Kapitalgesellschaft: Sie hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Personalmäßig steht die Genossenschaft einer Personengesellschaft näher: Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt, und damit ist das Genossenschaftskapital variabel. Ihrem Wesen nach ist die Genossenschaft aber ein Unternehmenszusammenschluß. Alle Genossen haben unabhängig von ihrer Kapitalbeteiligung die gleichen Rechte. Und nur Genossen dürfen gemäß § 9 GenG in den Vorstand und in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Genossenschaften können nach Reinhold Henzler in Produktiv- und Förderungsgenossenschaften eingeteilt werden. Die Förderungsgenossenschaften werden weiter in Beschaffungs-, Absatz-, Kredit- und Baugenossenschaf ten untergliedert. Für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden, können die Genossen gemäß § 6 GenG laut Statut wie folgt herangezogen werden, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten:
1. unbeschränkt,
2. beschränkt,
3. überhaupt nicht.
Besagt das Statut, daß die Genossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht niedriger als der Genossenschaftsanteil festgesetzt werden, bestimmt § 119 GenGenossenschaft (eG) Die Art der Haftpflicht der Genossen darf gemäß § 3 GenG aber nicht der Firma der Genossenschaft in einem Zusatz beigefügt werden.
Die Genossenschaften haben auch heute noch eine große wirtschaftliche Bedeutung. Obwohl in den letzten vierzig Jahren die Zahl der Genossenschaften um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist, hat die Zahl der Genossen um das Doppelte zugenommen. Zu erwähnen sind insbesondere die rund 3000 Volks- und Raiffeisenbanken sowie die landwirtschaftlichen Beschaffungs- und Absatzgenossenschaften. Es gibt zur Zeit rund 7000 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die einen Umsatz in Höhe von über 100 Mrd. DM haben.
gesellschaftliche Rechtsform. Genossenschaften werden mit dem Ziel gegründet, die Mitglieder (Genossen) mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes wirtschaftlich zu fördern. Bekannteste Beispiele dieser Rechtsform sind Einkaufs- und Absatz- sowie Kreditgenossenschaften (z. B. Edeka, Rewe, Volksbanken).
Das Eigenkapital wird von einer nicht begrenzten Zahl von Mitgliedern durch den Erwerb von Geschäftsanteilen aufgebracht. Wichtigstes Organ einer Genossenschaft ist die Generalversammlung, auf der jedes Mitglied unabhängig von der Höhe seiner gezeichneten Anteile über eine Stimme verfügt. Weitere Organe sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Alle rechtsfähigen Genossenschaften müssen im Genossenschaftsregister eingetragen sein.
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken (§ 1 ( 1) (GenG)). Die eingetragene Genossenschaft ist juristische Person und Kaufmann (§ 17 GenG). Sie entsteht durch Eintragung in das Genossenschaftsregister gem. §§ 3, 13GenGenossenschaft ?genossenschaftliche Prinzip? umfaßt die Gleichberechtigung sämtlicher Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalbeteiligung, die Selbstverwaltung sowie den gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb.
Genossen zeichnen einen obligatorischen Geschäftsanteil und leisten Einzahlungen in Höhe von mindestens 10%. Die Höhe der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil einschließlich der zugeschriebenen Gewinne, abzüglich realisierter Verlust ergibt gem. § 19 GenG das Geschäftsguthaben eines Genossen. Dieses Geschäftsguthaben ist die Basis für die Verrechnung der anteiligen jährlichen Gewinne bzw. Verluste und die Abfindung beim Austritt eines Genossen.
Organe der Genossenschaft sind:
? Generalversammlung, bei großen Genossenschaften Vertreterversammlung (Aufgaben: Satzungsgebung-, änderung, Genehmigung von Jahresabschluß, Gewinnverteilung, Entlastung, Bestellung, Berufung von Vorstand und Aufsichtsrat);
? Vorstand (Geschäftsführung und Vertretung nach außen):
? Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstands bei seiner Geschäftstätigkeit).
Die Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit aus dem Genossenschaftsvermögen. Im Konkursfall haben Mitglieder gem. den statuarischen Regelungen keine, begrenzte oder unbegrenzte Nachschußpflicht.
Kreditgenossenschaft...
Rechtsform der Genossenschaftsbanken bzw. Kreditgenossenschaften. Einzutragen im Genossenschaftsregister; dadurch ergibt sich der Firmenzusatz eingetragene Genossenschaft (Abk.: eG). Grundsätzl. Gesellschaft - i.s.d. BGB Verein - mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Lt. Gen G hat die Genossenschaft keine rein erwerbswirtschaftliche Oberzielsetzung, sondern einen sog. Förder(ungs)auftrag: der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu dienen. Für Kreditgenossenschaften völlig überholt, kann sich deren Oberziel heute faktisch nur auf die Erzielung eines möglichst hohen Gewinns wie bei allen anderen privaten und den meisten öffentlich-rechtlichen Banken auch beziehen, da sie in einem entspr. wettbewerblichen Umfeld zu arbeiten haben. Der Förderungsauftrag kann bei ihnen, soweit überhaupt, allenfalls in indirekter Form zum Ausdruck gebracht werden. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Mindestmitgliederzahl (Genossenzahl) muss 7 betragen. Die Genossenschaft muss ein - zum Genossenschaftsregister einzureichendes - Statut (Satzung) haben, die gesetzliche Mindestangaben u.a. enthält. Die Genossenschaft muss als Organe einen - mind. 2-köpfigen - Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, deren Mitglieder Genossen sein müssen. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind ins Genossenschaftsregister einzutragen. Formal - zumind. bei Banken jedoch nicht auch faktisch - wichtigstes Organ ist die Generalversammlung (ggf. Vertreterversammlung), in der die Mitglieder der Genossenschaft ihre Rechte und Pflichten ausüben. Die Mitglieder der Genossenschaft beteiligen sich am Eigenkapital durch Geschäftsanteile. Diese müssen nicht voll einbezahlt sein, sind es bei den Genossenschaftsbanken aber ausnahmslos. Der eingezahlte Betrag ist das Geschäftsguthaben; es ist Kernkapital. Im Statut kann festgelegt werden, dass die Genossenschaftsmitglieder darüber hinaus mit einem zusätzlichen Betrag im Insolvenzfall der Unternehmung haften (nicht jedoch persönlich mit ihrem Vermögen). Darauf gründet sich bei Genossenschaftsbanken die Institution des Haftsummenzuschlags.
Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt. Man unterscheidet u.a. Produktivgenossenschaften, Förderungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Baugenossenschaften. Die gesetzlichen Grundlagen für die Genossenschaft finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist juristische Person und Kaufmann (§ 17 GenG). Sie wird gegründet durch Vertrag (Statut) und entsteht durch Eintragung in das vom Registergericht geführte Genossenschaftsregister (§§3,13 GenG). Die Mitglieder zeichnen einen Geschäftsanteil und leisten die Pflichteinzahlung, wodurch das Eigenkapital der Genossenschaft aufgebracht wird. Die tatsächliche Beteiligung eines Genossen zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnet man als Geschäftsguthaben. Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern zunächst das Vermögen der Genossenschaft. Im Statut muss ferner geregelt sein, ob die Mitglieder beim Konkurs keine, beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten haben. Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt; die Generalversammlung be- schliesst über den Jahresabschluss und wählt den Vorstand und Aufsichtsrat, wobei jeder Genosse ungeachtet seines Kapitalanteils nur 1 Stimme hat. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt im Verhältnis der Geschäftsguthaben. Die Rechnungslegungsvorschriften sind verhältnismässig streng; von der Prüfungs- und Publizitätspflicht sind kleinere Genossenschaften ausgenommen. Die steuerliche Belastung ist mit der von Kapitalgesellschaften vergleichbar. Wird die Genossenschaft aufgelöst, erfolgt grundsätzlich Liquidation. Literatur: Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., München 1990.
sind nach § 1 GenG Gesellschaften mit freier und wechselnder Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken. Sie gehen zurück auf die von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen um 1849 gegründeten ersten Genossenschaften. Die Mitglieder (Genossen) haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung, letztere beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, jeder Genosse hat nur eine Stimme (ausnahmsweise maximal drei Stimmen). Man unterscheidet Erwerbsgenossenschaften (z.B. Einkaufsgenossenschaften im Lebensmittelbereich) und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. Konsumgenossenschaften) sowie nach Tätigkeitsfeld Kreditgenossenschaften, Betriebsgenossenschaften, Baugenossenschaften usw.
Eingetragene Genossenschaften (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (§ 1 Abs. 1 GenG). Die Gesellschaften erhalten die Rechte einer eG durch Eintragung in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister. eG sind juristische Personen. Hauptzweck der eG ist die Mitgliederförderung. Diese soll typischerweise über Leistungsbeziehungen zwischen der genossenschaftlichen Betriebswirtschaft und den Mitgliederwirtschaften erfolgen. Daneben erfolgt zumeist eine Ausschüttung auf das Beteiligungskapital. Organe: Die » Genossen (mindestens 7) üben ihre Rechte in Angelegenheit der eG in der Generalversammlung aus. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der eGenossenschaften Sie wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und beschließt über den Jahresabschluß, die Verteilung von Gewinn und Verlust und über Änderungen der Satzung. Jeder Genosse hat nur eine Stimme. Das Statut der eG kann Mehrstimmrechte (maximal 3 Stimmen) begründen. Bei eG mit mehr als 3000 Mitgliedern besteht die Generalversammlung zwingend, bei mehr als 1500 Mitgliedern fakultativ als Vertreterversammlung. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die Genossen sein müssen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Vertretung der eGenossenschaften Er besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die ebenfalls Genossen sein müssen. Finanzierung und Haftung: Jeder Genosse übernimmt einen Geschäftsanteil. Geschäftsanteil ist der Betrag, bis zu dem sich der Genosse mit Einlagen (= Geschäftsguthaben) beteiligen kann. Das Statut kann die Übernahme weiterer Geschäftsanteile gestatten oder vorschreiben und eine Höchstzahl der von einem Genossen zu übernehmenden Geschäftsanteile festlegen. Ebenso kann es die Teilung von Geschäftsanteilen zulassen. Die Höhe des von jedem Genossen mindestens anzusammelnden Geschäftsguthabens regelt ebenfalls das Statut der eGenossenschaften Für die Verbindlichkeiten der eG haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Das Statut kann bestimmen, daß die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der eG nicht befriedigt werden können, unbeschränkt oder beschränkt bis zu einer statutarisch bestimmten Summe (Haftsumme) Nachschüsse zu leisten haben. Das Recht des unmittelbaren Zugriffs in das Vermögen der Genossen steht den Gläubigern der eG nicht zu. Rechnungslegung und Prüfung: Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht nach den §§ 33 ff. GenG zu erstellen und soweit es sich nicht um eine kleinere Genossenschaft i. S. d. § 33 Abs. 3 Satz 3 GenG handelt zu veröffentlichen. Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind im Rahmen der » Genossenschaftsprüfung vom zuständigen Prüfungsverband zu beurteilen. Aufbau der Genossenschaftswirtschaft: Bereich der genossenschaftlichen Banken, Waren und Dienstleistungsgenossenschaften
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Erwerbs- und Wirtschaftsvereinigung zur solidarischen Eigenhilfe.
Grundlage ist das genossenschaftliche Eigentum. Im Kapitalismus sind Genossenschaften kapitalistisch wirtschaftende Einheiten, können aber im Zusammenhang mit demokratischen Bewegungen emanzipatorischen Charakter annehmen. In Entwicklungsländern wird vor allem im landwirtschaftlichen Bereich versucht, mit Genossenschaften die Existenzbedingungen zu verbessern.
>Alternativbetriebe
1. Charakterisierung Eine Genossenschaft entsteht, wenn sich Wirtschaftssubjekte (die Mitglieder) einen Organbetrieb (die Genossenschaft) zulegen, durch den sie hinsichtlich eines wirtschaftlichen oder sozialen Zwecks gefördert werden. Konstitutiv für eine Genossenschaft ist somit der Förderzweck. Er kann darin bestehen, dass der Organbetrieb Güter und Dienstleistungen für die Mitglieder beschafft (Bezugsgenossenschaft) oder vertreibt (Absatzgenossenschaft). Die Mitglieder sind also gleichzeitig Gesellschafter und Kunden/Lieferanten der Genossenschaft (Identitätsprinzip). Eine Genossenschaft im ökonomischen oder sozialen Sinne bezieht sich lediglich auf das Identitätsprinzip. Sie kann rechtlich in unterschiedlicher Form organisiert werden. Eine Genossenschaft im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Rechtskleid der eingetragenen Genossenschaft (eG) gewählt wird. Wenn im Folgenden von der Genossenschaft die Rede ist, soll es sich um Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (GenG) handeln.
2. Rechtliche Grundlagen Die eG ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck weniger auf eigene Gewinnerzielung als vielmehr darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belang durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 I GenG). Sie ist ihrer Organisationsstruktur nach eine Körperschaft in Form eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 17 II GenG, Handelsrecht, Grundlagen). Ihren Gläubigern haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 2 GenG); die Möglichkeit, in der Satzung die Nachschusspflicht in der Insolvenz (Insolvenzrecht) zu beschränken oder ganz auszuschliessen (§ 6 Nr. 3 GenG), stellt in der Praxis den Regelfall dar. Die eG wird in das Genossenschaftsregister eingetragen (§ 10 I GenG). Ihre Firma muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft” oder „eG” enthalten (§ 3 I GenG). Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unterliegt die eG keiner Pflicht zur Aufbringung und Erhaltung eines gesetzlich vorgegebenen Mindestkapitals. Der Geschäftsanteil ist anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht der Inbegriff der Mitgliedschaft, sondern der Höchstbetrag, bis zu dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (§ 7 Nr. 1 GenG). Davon zu unterscheiden ist das Geschäftsguthaben als der Betrag, mit dem das jeweilige Mitglied tatsächlich an der eG beteiligt ist (§ 19 I GenG). Die Gründung der eG erfolgt durch Aufstellung der Satzung durch mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG). Ihre Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung, in der jedes Mitglied unabhängig von der Zahl seiner Anteile grundsätzlich nur eine Stimme hat (§ 43 III GenG). Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung der eG (§ 24 I GenG). Er wird ebenso wie sein Kontrollorgan Aufsichtsrat von der Generalversammlung gewählt (§§ 24 II, 36 I GenG), wenn nicht — wie in der Praxis häufig — die Satzung eine Bestellung durch den Aufsichtrat vorsieht. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen grundsätzlich Mitglieder sein (§ 9 II GenG, Prinzip der Selbstorganschaft). Die eG unterliegt der sog. Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband (§ 54 GenG, genossenschaftliches Verbandswesen). Das Mitglied einer eG hat das Recht, im Rahmen des konkreten Förderzwecks an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und Leistungen teilzunehmen. Es hat einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (§ 19 I GenG), der allerdings durch die Satzung ausgeschlossen (§ 20 GenG) oder durch einen Anspruch auf Rückvergütung ersetzt werden kann. Die Kündigung der Mitgliedschaft zieht die grundsätzliche Pflicht zur Auszahlung des Geschäftsguthabens nach sich (§§ 65 I, 73 II GenG). Beim Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft mangels abweichender Satzungsregelungen bis zum Ende des Geschäftsjahres auf seine Erben über (§ 77 I GenG). Als genossenschaftliche Rechtsform auf europäischer Ebene (siehe auch Europäisches Gesellschaftsrecht) steht seit 2006 die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) zur Verfügung.
3. Ökonomik der Genossenschaften Genossenschaften basieren auf den sog. genossenschaftlichen Prinzipien der Selbsthilfe, der Selbstverwaltung, der Selbstkontrolle und schliesslich der Selbstverantwortung. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich im Laufe der Zeit ein komplexes Genossenschaftssystem entwickelt, das sich nach verschiedenen Kriterien ordnen und in seiner Funktionsweise beschreiben lässt.
(1) Genossenschaftsarten: Hierbei erfolgt die Gliederung nach der Stellung, die der Organbetrieb im Hinblick auf die Einfügung der Mitglieder in den Markt einnimmt. So fungiert die Bezugsgenossenschaft auf der Beschaffungsseite der Mitgliederbetriebe als Scharnier zum Markt, während dies bei der Absatzgenossenschaft umgekehrt für die Absatzseite zutrifft. Besorgt die Genossenschaft auf beiden Marktseiten die Scharnierfunktion, so liegt eine Produktivgenossenschaft vor (Gewerbliche Genossenschaften, Ländliche Genossenschaften); in diesem Falle stellen die Mitglieder als Gesellschafter lediglich ihre Arbeitskraft der Genossenschaft zur Verfügung. Beschränkt der Organbetrieb seine Produktion hingegen lediglich auf Teile des Produktionsprozesses, liegen Bezugs- oder Absatzgenossenschaften vor.
(2) Genossenschaftssparten: Diese Einteilung bezieht sich auf die verschiedenen Wirtschaftsbereiche, in denen die Genossenschaften tätig sind. So unterstützen die ländlichen Genossenschaften die landwirtschaftlichen Produzenten bei der Beschaffung von Produktionsfaktoren und bei der Vermarktung von Produkten. Zusätzlich nehmen sie als Raiffeisenkassen (Kreditgenossenschaft mit Warengeschäft, Volks- und Raiffeisenbanken) eine zentrale Stelle bei der Kreditbeschaffung ein. Sie sind somit als Mehrzweckgenossenschaften tätig. Das Pendant im eher städtischen Bereich stellen die gewerblichen Genossenschaften dar, z.B. Handwerkergenossenschaften. Ihnen zur Seite stehen die Kreditgenossenschaften (Volksbanken i. S. von Schulze-Delitzsch). Weiterhin existieren Handelsgenossenschaften, die teils auf die Konsumvereine (Konsumgenossenschaften), teils auf die Bezugsgenossenschaften des Einzelhandels zurückgehen. Schliesslich gibt es zahlreiche Wohnungsgenossenschaften, die Wohnungsbau und/oder Wohnungsverwaltung organisieren. In der Gegenwart entstehen neue Genossenschaften vor allem im Bereich der Dienstleistungen.
(3) Eine weitere Einteilung der Genossenschaften orientiert sich an der Stellung der Genossenschaft im genossenschaftlichen Verbundsystem (genossenschaftliche Bankengruppe). Hier unterscheidet man Primär-, Sekundär- und Tertiärgenossenschaften. Primärgenossenschaften delegieren bestimmte Aufgaben an die Sekundärgenossenschaft, wenn diese eine höhere Effizienz als sie selbst verspricht. Ähnlich ist das Verhältnis zwischen Sekundär- und Tertiärgenossenschaft, wobei Sekundär- und Tertiärgenossenschaft nicht immer in der Rechtsform der eG organisiert sein müssen (z.B. genossenschaftliche Zentralbanken). Die Funktionsteilung zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärgenossenschaften folgt dem Subsidiaritätsgedanken als regulativem Prinzip (Dezentralität in der genossenschaftlichen Bankengruppe). Im Grossen und Ganzen gilt dies auch für die Organisation des genossenschaftlichen Verbundsystems, das neben den obligatorischen Prüfungsverbänden bestimmte Zentralinstitute inkorporiert, welche z. B. für den Zahlungsverkehr, das Versicherungswesen und das Bausparwesen im genossenschaftlichen Bereich verantwortlich zeichnen (Zentralgenossenschaften, genossenschaftliche Verbundunternehmen).
(4) Genossenschaftstypen: Die genossenschaftlichen Prinzipien können im Einzelnen durch gesetzliche oder statutarische Modifikationen unterschiedlich umgesetzt werden. So wird beispielsweise die Selbstverwaltung heute nicht mehr von den Mitgliedern selbst, sondern von einem mehr oder weniger professionellen Management durchgeführt. Auch die Selbstverantwortung ist ausgedünnt worden, weil man von der ursprünglichen Vollhaftung der Mitglieder abgewichen ist. Diese und andere Modifikationen, aber auch die Entwicklung des Wettbewerbs, denen die Genossenschaften im Markt ausgesetzt sind, haben dazu geführt, dass das Kräfteverhältnis zwischen Mitgliedern einerseits und Organbetrieb andererseits bei den existierenden Genossenschaften ganz unterschiedlich geartet ist. Hier setzt die von Eberhard Dülfer vorgeschlagene Typologie der Genossenschaft an. So spricht er von der traditionellen Genossenschaft oder dem organwirtschaftlichen Kooperativ, wenn eine relativ geringe Anzahl von Mitgliedern (Haushalte oder Unternehmen) einen Genossenschaftsbetrieb gründet oder betreibt. Hier sind die Mitglieder in aller Regel auf den Organbetrieb angewiesen, wenn sie sich im Markt behaupten wollen, andererseits haben sie auf die Willensbildung in der Genossenschaft den entscheidenden Einfluss. Die traditionelle Genossenschaft bestimmt das landläufige Bild von der Genossenschaft. Sie ist auch in der heutigen Zeit noch anzutreffen, und zwar insbesondere bei Neugründungen im Dienstleistungsbereich. Als weiteren Strukturtyp nennt Dülfer die Marktgenossenschaft oder das Marktbeziehungskooperativ. Hier sind die Mitglieder nicht mehr auf die Genossenschaft angewiesen, sondern können sich alternativen Partnern zuwenden, so dass eine Art von Marktbeziehung zwischen Mitgliedern und Genossenschaftsbetrieb entsteht. Da letzterer zugleich das sog. Nicht-Mitglieder-Geschäft betreibt, nimmt der Spielraum für das Management des Genossenschaftsbetriebes zu, was einem geringeren Einfluss der Mitglieder auf die genossenschaftliche Willensbildung gleichkommt. Schliesslich gibt es noch die integrierte Genossenschaft oder das integrierte Kooperativ. Die Bindungen zwischen Mitgliedern und Genossenschaft werden hier wieder enger, allerdings kehrt sich die Dominanzrichtung gegenüber der traditionellen Genossenschaft um. Die Mitglieder werden nun über bindende Direktiven des Genossenschaftsmanagements gleichsam eingebunden. — Auf der Basis dieser Typologie können die Aussagen der Genossenschaftstheorie strukturell relativiert werden.
(5) Die ökonomische Theorie der Genossenschaft befasst sich mit der Entstehung und Struktur von Genossenschaften sowie den Prozessen, die in ihnen ablaufen. Dabei handelt es sich in aller Regel um angewandte Theorie, das heisst, man greift auf Theorien zurück, die in der Volks- und Betriebswirtschaftslehre bereits etabliert sind. So wendet man die Theorie der öffentlichen Güter und der kollektiven Aktion auf die Frage des Zustandekommens einer Genossenschaft als Form der kollektiven Selbsthilfe ebenso an wie auf die Analyse der Willensbildungsprozesse innerhalb einer bereits bestehenden Genossenschaft (Trittbrettfahrerprobleme, Frage der Autonomie des Managements). Weiterhin geht es um die Abgrenzung der Genossenschaft von anderen Kooperationsbeziehungen (z.B. Netzwerken). Die Preistheorie wird eingesetzt, um den Austauschprozess zwischen Mitgliedern und Genossenschaftsbetrieb zu erklären (genossenschaftliche Rückvergütungen/Verrechnungspreise). Die institutionenökonomische Betrachtung — basierend auf der Transaktionskostenökonomik — versucht zu ergründen, welche Faktoren die Stabilität und die Flexibilität von Genossenschaften beeinflussen, wie sich beide auf die Effizienz der Genossenschaft auswirken. Ähnlichen Fragen widmet sich die Wettbewerbstheorie, welche die Leistungsfähigkeit der Genossenschaft aus der Perspektive der Produktion und Verwertung von Wissen beleuchtet. Dabei wird zugleich versucht, die im vorigen Abschnitt benannten Strukturtypen aus dem Wettbewerbsprozess (unter Rückgriff auf die Unternehmenstheorie) heraus zu erklären. Darüber hinaus werden Grössenvorteile bei der Gründung von Genossenschaften behandelt. Auch die Veränderung der Marktmacht als Folge des Auftretens von Genossenschaften wird thematisiert (Aufbau von Gegenmacht, Verbesserung der Wettbewerbsintensität). Schliesslich gelingt es mit der Systemtheorie (Eberhard Dülfer), die Beziehungen zwischen Mitgliedern und Organbetrieb für die verschiedenen Strukturtypen besser zu verstehen.
(6) Die genannten Beispiele offenbaren die Bedeutung der ökonomischen Theorie für ein adäquates Verständnis der Genossenschaften. Dabei ist zu beachten, dass man in den angeführten Theorien vom sog. homo oeconomicus ausgeht. Dies war in der Genossenschaftslehre nicht immer so. Draheim und andere unterstellen stattdessen den homo cooperativus als spezifisch für Genossenschaften. Adäquate Definition des Förderauftrages und dessen gewissenhafte Umsetzung seien gewährleistet, wenn homines cooperativi am Werke seien (Harmoniethese). Daher gelte es, die Mitglieder der Genossenschaft nötigenfalls entsprechend zu erziehen. Die auf der Institutionenökonomik fussende Theorie der Genossenschaft setzt hingegen den homo oeconomicus voraus und behauptet einen grundsätzlichen Konflikt zwischen den Interessen der Mitglieder einerseits und den Interessen des Managements andererseits (Konflikttheorie, Prinzipal-Agent-Theorie). Um diesen Konflikt zu entschärfen, bedarf es aus dieser Sicht bestimmter institutioneller Vorkehrungen, z.B. Einrichtung von und Kontrolle durch laufende Förderberichte, um die Förderzweckbindung effizient zu realisieren. Hinweise · Zum Gesellschaftsrecht sowie zu den verschiedenen Gesellschafts- bzw. Rechtsformen siehe u.a. Aktiengesellschaft, deutsche, Aktiengesellschaft, kleine, Europäisches Gesellschaftsrecht (Europa AG, Europäische Genossenschaft usw.), Gesellschaftsformen, österreichische (Aktiengesellschaft, österreichische, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, österreichische, GmbH, österreichische usw.), GmbH, deutsche sowie viele weitere Gesellschaftsbzw. Rechtsformen. · Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe Abschlusserstellung nach US-GAAP, Bilanzanalyse, Handelsrecht, Insolvenzrecht, Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Jahresabschluss nach deutschem Recht, Jahresabschluss nach schweizerischem Recht, Konzernabschluss, Sanierungsmanagement, Swiss GAAP FER, Unternehmensbewertung, Unternehmensethik, Venture Capital.
Literatur: Beuthien, V.: Genossenschaftsgesetz, 14. Auflage, München 2004; Brockmeier, T./Fehl, U. (Hrsg.): Volkswirtschaftliche Theorie der Kooperation in Genossenschaften, Göttingen 2006; Dülfer, E.: Betriebswirtschaftslehre der Genossenschaften und vergleichbarer Kooperative, 2. Auflage, Göttingen 1995; Dülfer, E./Laurinkari, J. (Hrsg.): International Handbook of Cooperative Organizations, Göttingen 1994; Fehl, U.: Die genossenschaftliche Praxis im Lichte der sich wandelnden Wirtschaftstheorie, in: Beuthien, V. (Hrsg.): Marburger genossenschaftswissenschaftliche Forschung — Fünfzig Jahre 1947-1997 —, Göttingen 1997, S. 81 ff.; Lang/Weidmüller: Genossenschaftsgesetz, 34. Auflage, Berlin 2005; Schreiter, C.: Evolution und Wettbewerb von Organisationsstrukturen. Ein evolutionsökonomischer Beitrag zur volkswirtschaftlichen Theorie der Unternehmung, Göttingen 1994; Steding, R.: Genossenschaftsrecht, Baden-Baden 2002; Theurl, T./Schweinsberg, A.: Neue kooperative Ökonomie. Moderne genossenschaftliche Governancestrukturen, Tübingen 2004; Zerche, J. et al.: Einführung in die Genossenschaftslehre, München 1998. Internetadressen: Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken: http://www.bvr.de; Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V., Berlin: http://www.gdw.de; Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.: http://www.dgrv.de; weitere Internetadressen des genossenschaftlichen Verbandswesens: http://www.zgv-online.de; http://www.zdk-hamburg.de; Genossenschaftliche Verbundunternehmen u.a. R+V Versicherung AG: http://www.ruv.de; Union Asset Management Holding AG (Union Investment Gruppe): http://www.union-investment.de; Bausparkasse Schwäbisch Hall AG: http://www.schwaebisch-hall.de; Gesetze im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de.
(eG)
Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person, nicht jedoch eine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personenvereinigung mit offener Mitgliederzahl. Wir unterscheiden eingetragene Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht (eGmbH) und solche mit unbeschränkter Haftpflicht (eGmuH). Geschäftsführung (§ 34 GenG) und Vertretung (§§24-29 GenG) obliegen dem Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, die auch den Aufsichtsrat wählt (§36 I GenG), der den Vorstand kontrolliert (§ 38 GenG). Bei größeren Genossenschaften, die aus mehr als
3. 000 Mitgliedern bestehen, setzt sich die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung gemäß § 43a I GenG) zusammen. Im Gegensatz zu den Kapital- und Personengesellschaften hat jedes Mitglied in der Generalversammlung, und zwar unabhängig von der Zahl der gezeichneten Geschäftsanteile, nur eine Stimme (Kopfstimmrecht). Unter besonderen Bedingungen ist es möglich, Genossen bis zu drei Stimmen zuzurechnen (§ 43 Ill GenG).
Für die Verbindlichkeiten bei der eGmbH haftet nur die Genossenschaft. Die Mitglieder haften nur mit ihrer Einlage, nehmen in Höhe ihrer Geschäftsanteile am Verlust teil und müssen ggf. die darüber hinaus aus der Nachschusspflicht resultierenden Einzahlungen leisten.
Die Erfolgsbeteiligung besteht in Form einer Dividende und Verzinsung. Als Basis dient das Geschäftsguthaben (§ 19 I GenG), das erst bei voller Einzahlung gleich dem Geschäftsanteil ist. Es besteht die Möglichkeit, die Genossen an den stillen Reserven der Genossenschaft zu betei I igen.
Eine Genossenschaft unterliegt der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Der Steuersatz beträgt 45 %. Bei der Gründung fällt im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften keine Gesellschaftsteuer an. Der Gewinnanteil gilt bei den Anteilsinhabern als Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit er nicht zum Betriebsvermögen gehört.
Die übrigen steuerlichen Merkmale decken sich weitgehend mit denen der Kapitalgesellschaft.
Die G. ist (gem. dem Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, aus dem Jahre 1889 - GenG) ein Verein mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (freier und wechselnder Mitgliedschaft). Zweck der G. ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder (Genossen) mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die G. muss im Genossenschaftsregister eingetragen werden. Sie ist eine juristische Person und einer Handelsgesellschaft gleichgestellt. Ihre Organe sind: Vorstand (mindestens zwei Mitglieder. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der G.; grundsätzlich gemeinsam), Aufsichtsrat und Generalversammlung. Je nach dem Zweck der G. unterscheidet man z. B. Produktions-, Absatz-, Verbraucher-, Wohnungsbau- oder Kredit-G.
Nach § 1 des Genossenschaftsgesetzes sind Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinchaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken.
Einkaufsgenossenschaft, Konsumgenossenschaft, Produktivgenossenschaft
Vorhergehender Fachbegriff: Eingetragene Erwerbsgesellschaften, österreichische | Nächster Fachbegriff: Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung
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