1. Betrag, mit dem die Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, also die Genossenschaftsbanken bzw. Kreditgenossenschaften über ihren Geschäftsanteil hinaus zu haften haben. Wird bei der Gründung im Statut festgelegt; der Betrag darf nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein. Es handelt sich um eine Haftungsverpflichtung in der Insolvenz der Genossenschaft, nicht zum laufenden Verlustausgleich. Die Haftsumme darf als zusätzliche Sicherung für die Gläubiger der Genossenschaft bei Kreditaufnahme angerechnet werden (Haftsummenkredite), was vor allem für den Kreditverkehr zwischen Genossenschaftsbanken bzw. mit genossenschaftlichen Zentralbanken und DZ Bank wichtig sein kann. Auch darf ein bestimmter Teil der Haftsum-menverpflichtung der Mitglieder der Genossenschaftsbank als haftendes Eigenkapital nach KWG angesetzt werden (Haftsummenzuschlag). Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht - im Bankwesen nicht vorzufinden - haften die Mitglieder mit ihrem gesamten Vermögen. Neben der Genossenschaft mit beschränkter und unbeschränkter Haftpflicht besteht die Möglichkeit einer Genossenschaft ohne Haftpflicht; bei Letzterer haften die Mitglieder nur mit ihrem Geschäftsanteil. Im Bankwesen ist der Regelfall die Genossenschaftsbank mit beschränkter Haftpflicht.
2. Auch: Hafteinlage. Bei der KG-Bank die Kapitaleinlage, auf die die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der KG beschränkt ist. Im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
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