Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung auf seine Einlagen beschränkt ist, im Unterschied zum Komplementär.
Teilhaber einer Kommanditgesellschaft. Er haftet im Gegensatz zum Komplementär nur begrenzt auf seine Einlage, wobei für die Haftungsbegrenzung die Eintragung in das Handelsregister maßgebend ist. Aktionäre von Kommanditgesellschaften auf Aktien werden als Kommanditaktionäre bezeichnet.
Der Kommanditist ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), der nur beschränkt mit seiner Einlage haftet. Er wird auch als Teilhafter bezeichnet. Die Haftsumme des Kommanditisten wird in das Handelsregister eingetragen.
(engl. limited partner) Der Kommanditist ist der Gesellschafter (Gesellschaft) einer Kommanditgesellschaft, der im Gegensatz zum Komplementär lediglich mit einer bestimmten Vermögenseinlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die Beteiligung des Kommanditisten sieht in der Regel so aus, dass der Gesellschaft finanzielle Einlagen zur Verfügung gestellt werden, ein persönlicher Arbeitseinsatz aber nicht erfolgt. Dementsprechend ist der Kommanditist sowohl von der Geschäftsführung als auch von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen; ihm steht lediglich ein Kontrollrecht zu. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
Kommanditgesellschaft
Personengesellschaft
Der Kommanditist ist ein nur begrenzt auf seine Einlage haftender Teilhaber einer Kommanditgesellschaft. Für Haf tungsbegrenzung ist Eintragung im Handelsregister maßgebend. Im Zweifel unbeschränkte Haftung bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung. Soweit Einlage nicht erbracht oder zurückgezahlt, haftet der Kommanditist unmit telbar den Gesellschaftsgläubigern. Kommanditaktionäre sind die Inha ber von Aktien an einer Kommandit gesellschaft auf Aktien. Sie stehen mit ihren Rechten weitgehend den Aktio nären gleich.
Auf seine Kapitaleinlage beschränkt haftender Gesellschafter der KG-Bank.
Kommanditgesellschaft
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), dessen Haftung auf den Betrag seiner Einlage beschränkt ist; siehe dazu auch Komplementär
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Haftet nur mit seiner Einlage.
Die Gewinnanteile eines Kommanditisten gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Gewährt der Kommanditist der Gesellschaft ein Darlehen, so gehören die ihm zufließenden Zinsen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und werden wie eine Privatentnahme als Vorgriff auf den Gewinn behandelt.
Bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft erzielt der Kommanditist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist, dass der Komplementär eine natürliche Person (keine GmbH oder AG) ist.
Siehe auch: Kommanditgesellschaft
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