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Handelsgesellschaft

Vereinigung von mindestens zwei Personen zum Betreiben von Handelsgeschäften, d. h. Rechtsgeschäften, die durch die Betriebstätigkeit eines Kaufmanns bedingt sind. Handelsgesellschaften sind im Handelsregister eingetragen, sie unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und können in Form einer -. Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet werden. -. Gesellschaft

Eine Handelsgesellschaft ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen zum Betreiben von Handelsgeschäften, d. h. Rechtsgeschäften, die durch die Betriebstätigkeit eines Kaufmanns bedingt sind. Handelsgesellschaften sind im Handelsregister eingetragen, sie unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und können in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gegründet werden.

>>> Gesellschaft.

Handelsgesellschaften im Rechtssinne sind die , Personengesellschaften (oHG, KG) und die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA). Die für die Kaufleute geltenden Vorschriften finden gemäß § 6 Abs. 1 HGB auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Die Genossenschaften sind gemäß § 17 Abs. 2 GenG den Handelgesellschaften gleichgestellt.

Handelsgesellschaften sind die Gesellschaften in der Rechtsform der OHG, KG, GmbH, KGaA, AG, die eG sowie die größeren VVaGs. Sie sind nach 6 HGB Kaufmann im Sinne des HGB.

Im Rechtssinne: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Handelsgesellschaften sind den Vorschriften für Kaufleute unterworfen.

Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, die notwendig oder wenigstens i. d. R. ein Handelsgewerbe betreiben. Eine H. unterliegt daher den handelsrechtlichen Vorschriften und ist infolgedessen immer Kaufmann. H. sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Reederei, die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Genossenschaften und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (die als sog. Formkaufmann dem Handelsrecht unterliegen) sind den H. weitgehend gleichgestellt. Gegensatz: Einzelkaufmann.

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