Kapitalverkehrsteuer, die zum 1. 1. 1992 abgeschafft worden ist.
ist eine Art der Kapitalverkehrsteuer. Besteuert wird hierbei der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie aus diesem Erwerb erwachsende Zahlungsverpflichtungen (z.B. Nachschuß) und die Kapitalzuführung eines ausländischen Unternehmens an seine inländische Tochter. Ausgenommen ist der Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen bzw. mildtätigen Organisationen und öffentlichen Versorgungsunternehmen. Die Steuer wird nicht von der anteilserwerbenden Person entrichtet, sondern von der Gesellschaft, deren Anteile erworben werden.
Die Gesellschaftsteuer ist ein Teil der Kapitalverkehrsteuer und in §§ 210 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) geregelt. Erfaßt werden sollen Vorgänge der Eigenkapitalzufuhr in inländische Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH , GmbH & Co. K. G.). Haupttatbestand: der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten; Nebentatbestände: Leistungen aufgrund einer im Gesellschaftsverhält nis begründeten Verpflichtung, freif willige Leistungen eines Gesell schafters (u. a. Zuschüsse, Forde rungsverzicht, Überlassung oder Übernahme von Gegenständen zunicht wertgleicher Gegenleistung); Sondertatbestände bei Kapitalzufuhreiner ausländischen Kapitalgesellschaft ins Inland. Ausdrücklich geregelt ist die Gesellschaftsteuerpflichthei Organschaftsverhältnissen (Verlustübernahme aufgrund Ergebnisabführungsvertrag und Steuerfreiheithei Verzicht auf Gewinnabführungeines Teiles zwecks wirtschaftlich begründeter Rücklagenbildung).
Die Gesellschaftsteuer erfaßt Kapitalzuführungen an inländische Kapitalgesellschaften; wird namentlich beim Erstabsatz von Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen fällig und beträgt regelmäßig ein Prozent vom Kaufpreis (Kurswert).
Die Gesellschaftsteuer wurde mit Wirkung ab 1.1. 1993 abgeschafft. Ihr unterlag vor allem der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
Durch das
1. FinanzmarktFG wurde die Kapitalverkehrsteuer aufgehoben. Börsenumsatzsteuer und Wertpapiersteuer wurden bereits mit Wirkung ab 1.1.1991 aufgehoben wurden; die Aufhebung der Gesellschaftsteuer erfolgte ab dem 1.1.1992.
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