Als Genossenschaftsprüfung wird die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach § 53 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) (Pflichtprüfung) bezeichnet. Prüfungszweck: Die Pflichtprüfung soll dazu dienen, vor allem das Erreichen des Förderungsziels der Genossenschaft zu gewährleisten und die Gläubigeransprüche zu sichern. Dazu sind gemäß § 53 Abs. 1 GenG in jedem 2. Geschäftsjahr (bei einer Bilanzsumme ab DM 1 Mio. in jedem Geschäftsjahr) die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Genossenschaft festzustellen. Prüfungsträger: Prüfungsorgan ist ein mit dem Prüfungsrecht ausgestatteter genossenschaftlicher Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen sein muß. Dieser bedient sich zur Prüfung der von ihm angestellten Prüfer (§ 55 Abs. 1 GenG). Prüfungsumfang und Prüfungsnormen: Der Gesetzgeber bestimmt in § 53 Abs. 1 GenG, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festzustellen sind. Dazu wird eine Prüfung der Einrichtungen, der Vermögenslage und der Geschäftsführung vorgeschrieben. Als Einrichtungen sind hauptsächlich die technischen Gegebenheiten zu verstehen. Sie treten, je nach dem Wirtschaftszweig der Genossenschaft, in unterschiedlicher Form auf. Die Vermögenslage kommt in der Höhe, Struktur und Entwicklung des Vermögens sowie seiner Finanzierung zum Ausdruck. Die Ertragslage und die Liquiditätssituation sind nicht ausdrücklich als Prüfungsgegenstände genannt; zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Prüfung der Ertragslage und der Liquiditätssituation jedoch unvermeidlich. Die Prüfung der Geschäftsführung erstreckt sich auf sämtliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Sie schließt den Jahresabschluß mit ein. Die Prüfune des Jahresabschlusses bildet selbst wenn sie im GenG nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist den Hauptteil der Genossenschaftsprüfung Bei konzernleitenden Genossenschaften verlangt § 14 Publizitätsgesetz (PublG) und bei Kreditgenossenschaften § 27 Kreditwesengesetz (KWG) ausdrücklich die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Prüfung ist in formeller (Einhaltung bestehender Vorschriften) und materieller Hinsicht (Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die genossenschaftliche Zielsetzung) durchzuführen. Allgemeine Normen für die Prüfung der Einhaltung des formellen Rahmens sind die §§ 33, 33ag sowie 34 GenG, i. V. m. § 33b GenG auch die §§ 3847a HGB sowie die Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung. Als weitere Normen sind die Regelungen in der Satzung der zu prüfenden Genossenschaft zu betrachten. Demgegenüber muß der Prüfer für die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Prüfungsgegenstände im Hinblick auf das genossenschaftliche Ziel die zugrund e zu legenden Anforderungen nach den Gegebenheiten der zu prüfenden Unternehmung weitgehend selbst auswählen, evtl. unterstützt durch den Prüfungsverband. Insbesondere die Geschäftsführungsprüfung zwingt den Prüfer zur Entwicklung subjektiver Sollvorstellungen zur Organisationsstruktur und zum Geschäftsablauf sowie zu den Maßnahmen in den einzelnen Funktionsbereichen. Der Prüfungsumfang ist unter Berücksichtigung der in der Satzung des Prüfungsverbandes evtl. enthaltenen Vorschriften {% 63c Abs. 2 GenG) im konkreten Fall festzulegen. Der Prüfer kann seine Prüfungshandlungen einschränken, wenn Teilbereiche der Genossenschaft im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung des Verbandes innerhalb des Pflichtprüfungszeitraumes geprüft wurden oder Einrichtungen der Genossenschaft wie das interne Kontrollsystem dies gestatten. Er muß sich jedoch von deren Wirksamkeit überzeugt haben. Prüfungsergebnis und dessen Mitteilung: Der Prüfer soll den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 57 Abs. 4 GenG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung über deren voraussichtliches Ergebnis mündüch informieren. Soweit er Wichtige Feststellungen trifft, die nach seiner Auffassung sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats verlangen, hat er den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu benachrichtigen (§57 Abs. 3 GenG). Ein formalisierter Bestätigungsvermerk wie bei der aktienrechtlichen Jahresabschlußprüfung ist im GenG nicht vorgesehen. Verlangt wird vom Prüfungsverband nur eine Bescheinigung zur Vorlage beim Registergericht, daß die Prüfung nach § 53 stattgef und en hat. Lediglich im Falle von Kreditgenossenschaften und konzernleitenden Genossenschaften wird ein Bestätigungsvermerk entsprechend dem in § 167 Abs. 1 AktG vorgeschriebenen Wortlaut verlangt. Prüfungsbericht: Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsverband schriftlich zu berichten (% 58 Abs. 1 GenG). Der Bericht dient der Information des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Genossenschaft. Er muß zur Information der Genossenschaftsmitglieder vollständig oder in leuen in der Generalversammlung der Genossenschaft verlesen werden, wenn der Prüfungsverband dies beantragt oder die Generalversammlung dies beschließt. Hinsichtlich Inhalt und Form des Be richtes bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Die Berichterstattung über die Prüfung des Rechnungswe sens entspricht in der Praxis weitge hend dem Bericht über die Jahres abschlußprüfung. Der Prüfungsauf gabe entsprechend muß der Prüfer im Prüfungsbericht die wirtschaftliche Lage (Vermögens, Ertrags und Li quiditätslage sowie die Einrichtun gen) feststellen. Hinsichtlich der Ge schäftsführung ist zu berichten, ob die gesetzüchen und satzungsmäßi gen Bestimmungen beachtet worden sind und die Geschäftsführung auf das Genossenschaftsziel ausgerichtet ist.
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