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Publizitätsgesetz (PublG)

Mit dem Publizitätsgesetz soll die Publizität von Unternehmen gefördert und geregelt werden mit dem Ziel der erweiterten Information der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und Erfolge des Unternehmens. Publizität liegt aus Marketinggründen grundsätzlich im Interesse jedes Unternehmens, oder aber auch um den Kapitalmarkt für eine mögliche Wertpapieremission des Unternehmens aufgeschlossen zu machen. Grenzen findet die Publizität bei der Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Ziel des Publizitätsgesetzes ist es, all diese Aspekte zu regeln.
Insbesondere Personengesellschaften sind nach dem Publizitätsgesetz zur Aufstellung, Prüfung und Publizität eines Jahresabschlusses (§§ 6 - 9 PublG) und gegebenenfalls eines Konzernabschlusses (§§ 11 - 15 PublG) verpflichtet. Voraussetzung ist das Überschreiten der folgenden Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen: Bilanzsumme > 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse > 130 Mio. EUR und in den letzten 12 Monaten durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Das Publizitätsgesetz ist ein deutsches Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.08.1969 zur Aufstellung, Prüfung und Publizität eines Jahresabschlusses. Bei Personengesell­schaften müssen bestimmte Grössenklassen erreicht werden. Kleine und mittelgrosse Kapitalgesellschaf­ten unterliegen einer abgestuften Publizität.
Das Publizitätsgesetz verpflichtet Personenhandelsgesellschaften, Einzelkaufleute, bergrechtliche Gewerkschaften, wirtschaftliche Vereine, gewerbetreibende rechtsfähige Stiftungen und bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Rechnungslegung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht), wenn sie zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme über 65 Mio. EUR,
- Umsatz über 130 Mio. EUR,
- mehr als 5000 Beschäftigte.

Unter diesen Prämissen sind Großunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt, gem. § 3(1) PublG zur Publizität verpflichtet. Die erweiterte Publizität i. S. der aktienrechtlichen Publizitätsvorschriften gilt auch für eine Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, die gem. § 1 HGB Kaufmann sind oder als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen sind. Die Vorschriften gelten nicht gem. § 3(2) für Unternehmen in der Rechtsform einer Genossenschaft oder Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Urheberrechtsgesellschaften, rechtsfähige Stiftungen Bürgerlichen Rechts, soweit sie ein Gewerbe betreiben. Die Nichteinhaltung der Publizitätsvorschriften wird gem. §§ 17 ff. PublG geahndet.
Die Jahresabschlüsse dieser Unternehmen unterliegen außerdem einer Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer.

Siehe auch: Publizität, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG)



Das Publizitätsgesetz (Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.8.1969) verpflichtet »Unternehmen« und bestimmte Konzernobergesellschaften zu Rechnungslegung und Veröffentlichung, wenn zwei der nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

(Pub1G). Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.08.1969 (BGBl. I 1189, 1970 I 1113), zuletzt geändert durch Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998 (BGBl. I 786, 792). Es regelt die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von Unternehmen; unabhängig von ihrer Rechtsform. S. a. Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.07.2002, verkündet im BGB1. I 2002 Nr. 50 vom 25.07.2002. http://www.rechtliches.de/info Transparenz- und Publizitaetsgesetz.html

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