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Geschäftsführungsprüfung

wurde bereits Ende des vorigen Jahrhunderts im Genossenschaftsgesetz vom 1.5. 1889 (RGBL, S. 55) verankert. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft zu prüfen (§53 GenG). Eine vergleichbare Geschäftsführungsprüfung ist auch bei den gemeinnützigen Wohnungsunternehmen durchzuführen (§26 WGG). Sie kommt ferner in Betracht, wenn die an einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen mehrheitlich beteiligte Gebietskörperschaft einen entsprechenden Antrag stellt (§53 Haushalts- grundsätzegesetz vom 19. 8. 1969 (BGBl. I, S. 1273) mit späteren Änderungen). Gegenstand der Geschäftsführungsprüfung sind alle von der Unternehmensleitung geplanten, verwirklichten und unterlassenen Massnahmen. Die formelle Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung bezieht sich darauf, ob die Geschäftsführer die einschlägigen Gesetze, Satzungen und Dienstanweisungen beachtet haben. Die materielle Prüfung erstreckt sich auf die Zweckmässigkeit der von der Unternehmensleitung getroffenen oder unterlassenen Massnahmen. Zweckmässigkeit beurteilt sich dabei nach dem Unternehmensziel, das bei Genossenschaften grundsätzlich in der Förderung ihrer Mitglieder zu sehen ist (§ 1 GenG). Probleme ergeben sich bei der materiellen Geschäftsführungsprüfung aufgrund der nicht bestehenden Dokumentationspflicht einmal aus der Sachverhaltsermittlung, zum anderen bei der Frage des anzulegenden Massstabs. Zur Operationalisierung des Prüfungsauftrages sind von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Richtlinien herausgegeben worden, die Vorgehensweise und Umfang im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung detailliert festlegen. Der Fachausschuss für kommunales Prüfungswesen des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht (WPg 1978, S. 173-176). Die einzelnen Fragenbereiche sind in der Tabelle aufgeführt.   Literatur: Kotier; H., Prüfung der Geschäftsführung, Wien 1985. Potthoff E., Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung, Stuttgart u.a. 1982. Theisen, M., Geschäftsführungsprüfung, in: HWRev, 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 650 ff.

Diese Prüfung wurde bereits in § 53 des Genossenschaftsgesetzes (GenGi vom 1. 5. 1889 verlangt. Danach sind zwecks Feststellung der wirtschaftli chen Verhältnisse und der Ordnungs mäßigkeit der Geschäftsführung (Gf’ die Einrichtungen, die Vermögensla ge sowie die Gf der Genossenschaft zu prüfen. Bei gemeinnützigen Woh nungs Unternehmen sind die Prü fungsvorschriften des GenG sinnge mäß anzuwenden. Gebietskörperscharten (Bund , Länder und Gemetf den) können nach § 53 des Gesetztes über die Grund sätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsGrund sätzegesetz HGrG) vom 19. 8. 1969 verlangen, daß bei ihren Kapitalgesellschaften im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Gf zu prüfen ist. Neben diesen periodischen Prüfungen kennt der Gesetzgeber noch einmalige Prüfungen bestimmter Vorgänge der Gf. Sie wurden erstmals in der sog. zweiten Aktiennovelle vom 18. 7. 1884 festgelegt und sind im Aktiengesetz 1965 als Sonderprüfungen gekennzeichnet. Bei der Prüfung der Gf sind die wesentlichen Ergebnisse der unternehmerischen Tätigkeit darzustellen, so daß ein Gesamtbild von der Ordnungsmäßigkeit der Gf entsteht. Es kann nicht Aufgabe des Prüfers sein, ein Urteil über die Unternehmenspolitik abzugeben. Die Schwierigkeiten der Prüfung liegen weniger in der Saebverhaltsermittlung als darin, Maßstäbe zu finden, die bei der Beurteilung getroffener Feststellungen anzulegen sind. Als genereller Maßstab können die Vorschriften des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG 1965 bzw. § 43 Abs. 1 GmbH G gelten, wonach die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Dazu gehört insbesondere, daß sie die laut Gesetz und Satzung gesetzten Ziele beachten, z. B. den in § 1 GenG formulierten Grund auftrag der Förderung der Mitglieder. Die gemeindlichen Unternehmen sind dem öffentlichen Interesse verpflichtet, wie es in den Gemeindeordnungen, aber auch in Speztalgesetzen, z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz, formuliert ist. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände haben Richtlinien herausgegeben, welche Sachverhalte im einzelnen zu prüfen sind, bzw. worüber zu berichten ist. Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung bringen zu § 68 in einer Anlage »Grund sätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG« (MinBl Fin 1973, S. 284). Sie sollen »im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung« seitens der geprüften Unternehmen den Abschlußprüfern zur Verfügung gestellt werden. Der Fachausschuß für Kommunales Prüfungswesen des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat einen Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlußprüfung bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben mit erläuternden Vorbemerkungen erarbeitet und veröffentlicht (Fachnachrichten des IdW 1978, S. 64). Es müssen nicht alle Fragen bei jeder Abschlußprüfung beantwortet werden. Dem einzelnen Wirtschaftsprüfer (WP) bleibt es überlassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Es wird jedoch empfohlen, allen Wichtige n Fragen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes etwa aufgrund eines mehrjährigen Prüfungsplanes nachzugehen. Nach dem Fragen katalog des kommunalen Fachausschusses kann der nach § 53 Abs. 1 HGrG zu prüfende Komplex in folgende fünf Abschnitte gegliedert werden:
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungsorganisation; Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsführungsinstrumentariums; Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit; Bilanzaufbau, Liquidität, Finanzlage; Erfolgslage. Da die Geschäftsführung ein komplexer Prüfungsgegenstand ist und die Feststellungen hierzu von den individuellen Verhältnissen in der Führung des geprüften Unternehmens bestimmt werden, ist es unzweckmäßig, die Prüfungsfeststellungen in einem mit dem aktienrechtlichen Bestätigungsvermerk vergleichbaren knappen, verbindlichen und formelhaften Text zusammenzufassen. Anders ist es mit einer abschließenden Zusammenfassung im Prüfungsbericht. So wird denn auch in der Geschäftsführungsprüfung bei den Genossenschaften und den Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand verfahren.

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