Die für alle Unternehmungen geltende Vorschrift des § 238 Abs. 1 HGB bestimmt, daß die Lage der Unternehmung aus der Buchführung vermittelt wird. Die Lage der Unternehmung umfaßt auch die Finanzlage. Unter Finanzlage ist insbesondere die Liquiditätslage zu verstehen.
Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB bestimmt, daß der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage zu vermitteln hat. Die Kapitalgesellschaft muß im Anhang zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage nicht vermittelt. Eine Finanzplanung oder eine Kapitalflußrechnung darf, muß aber nicht im Anhang offengelegt werden. Die Generalnorm verlangt, daß der Jahresabschluß die Finanzlage sichtbar macht. Es sind Anhaltspunkte über die Entwicklung der Finanzlage zu geben. Falls sich im Geschäftsjahr entscheidende Veränderungen der Finanzlage ergeben haben, so müssen diese Veränderungen aus dem Jahresabschluß deutlich werden.
Die Spezialvorschrift des § 285 Nr. 3 HGB fordert, daß der Gesamtbetrag der für die Beurteilung der Finanzlage wesentlichen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht unter der Bilanz gemäß § 251 HGB auszuweisen sind, im Anhang anzugeben ist.
Die gleiche gesetzliche Formulierung wie für den Einzelabschluß gilt gemäß § 297 HGB auch für den Konzernabschluß.
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