Der Prüfungsauftrag kann die Durchführung einer Pflichtprüfung (Pflichtprüfungsaufträge) oder einer freiwilligen Prüfung zum Ziel haben. Der Umfang der Pflichtprüfung ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift und den BerufsGrund sätzen. Der Umfang freiwilliger Prüfungen kann vom Auftraggeber bestimmt werden, soweit dem nicht BerufsGrund sätze für Wirtschaftsprüfer entgegenstehen. Meist werden auch freiwillige Abschlußprüfungen in aktienrechtlichem Umfang durchgeführt. Ein dem aktienrechtlichen Bestätigungsvermerk entsprechendes Testat kann nur bei einer Prüfung in aktienrechtlichem Umfang erteilt werden. Gegenüber einer Prüfung in aktienrechtlichem Umfang kann der Prüfungsauftrag erweitert oder bei freiwilligen Prüfungen eingeschränkt werden (z. B. nur Prüfung des Jahresabschlusses ohne Einbeziehung der zugrund eliegenden Buchführung).
Der Auftrag zur Abschlußprüfung wird bei der Aktiengesellschaft vom Vorstand erteilt. Er hat mit der Prüfung den von der Hauptversammlung gewählten Abschlußprüfer zu betrauen (§ 163 Abs. 1 AktG 1965).
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