Betrag, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile einer Genossenschaft eingezahlt ist. Er besteht aus der Summe der entrichteten Einlagen zuzüglich der zugeschriebenen Gewinne und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 19 GenG). Nach dem Geschäftsguthaben werden die Gewinn- und Verlustanteile sowie die Abfindung beim Ausscheiden eines Genossen berechnet.
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