Versicherte, die erwerbsunfähig sind, erhalten auf Antrag wegen der Erwerbsunfähigkeit nach Erfüllung der Wartezeit oder wenn die Wartezeit als erfüllt gilt, Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem nach Feststellung des Versicherungsträgers die Voraussetzung für die Zahlung der Rente erfüllt ist. Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann auch als Zeitrente gewährt werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag in ein vorgezogenes oder flexibles Altersruhegeld umgewandelt werden. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Umwandlung in Al- tersruhegeld von Amts wegen. Da der Erwerbsunfähige kein verwertbares Restleistungsvermögen mehr hat, ist die Erwerbsunfähigkeitsrente so hoch wie das Altersruhegeld und damit höher als die Berufsunfä- higkeitsrente.
Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 wurden die Renten wegen Berufsund Erwerbsunfähigkeit zum 1. Januar 2000 neu geordnet. Die Neuregelungen wurden durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) verschoben und traten am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich nunmehr um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
Besonders einschneidend waren die Auswirkungen der Neuordnung der Erwerbsunfahigkeitsrenten durch die Rentenreform 1999. Subjektive Zumutbarkeit, Ausbildung und Status der beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind seither ohne Bedeutung. Ausserdem wird nicht mehr zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente solle es nur dann geben, wenn der Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer sechs Stunden und mehr am Tag arbeiten kann, verliert seinen Anspruch. Berufsunfähigskeitsrente.
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