Unfallrente
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls wie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Das Verletztengeld gehört zu den Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und soll einen durch Gesundheitsschaden verursachten Minderverdienst ausgleichen. Verletztengeld wird auch gezahlt, wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind und sich diese aus Gründen, die der Versicherte nicht zu verantworten hat, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschliessen. Voraussetzung dabei ist, dass die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht zugewiesen werden kann. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder an dem die Heilbehandlungsmassnahme beginnt. Berechnung und Zahlung entsprechen denen des Krankengeldes. Es endet mit Ablauf der 78. Woche nach dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Beendigung der stationären Behandlung. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und sind berufsfördernde Massnahmen nicht zu erbringen, endet die Zahlung des Verletztengeldes mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass der Versicherte eine zumutbare zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Versicherte Unternehmer erhalten ebenfalls Verletztengeld. Es wird längstens für 13 Wochen und kalendertäglich in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes im Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes. Auf das Verletztengeld werden gleichzeitig erzielte Einkommen wie Nettoarbeitsentgelt oder -einkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe angerechnet. Mit der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches wurde ein Kinderverletztengeld eingeführt. Es wird im Falle der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes wie ein Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes gezahlt.
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