—Unfallrente
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt als Entschädigungsleistung eine Verletztenrente, wenn der Versicherungsfall zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hat und der Verletzte länger als 26 Wochen in seiner Erwerbstätigkeit gemindert ist. Rentenbeginn ist in der Regel der Tag, nach dem die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung und damit die Zahlung von Verletztengeld oder Übergangsgeld weggefallen ist. Die Höhe der Verletztenrente ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und vom Jahresarbeitsverdienst des Verletzten vor Eintritt des Arbeitsunfalls. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Einkommen, das der Verletzte in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall bezogen hat. Hat der Verletzte infolge des Versicherungsfalls seine Erwerbstätigkeit ganz verloren, erhält er eine Vollrente. Sie entspricht zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes. Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält er eine Teilrente, deren Höhe sich nach dem Prozentsatz der Vollrente bemisst. Wenn der Umfang der Erwerbsminderung noch nicht abschliessend festgestellt werden kann, wird die Rente als vorläufige Entschädigung festgesetzt. Dies ist während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall möglich. Danach wird die Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Eine vorläufige Entschädigung kann nach Abschluss der Heilbehandlung auch als einmalige Abfindung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes geleistet werden. Besteht nach dem Zeitraum, für den diese Gesamtvergütung bestimmt war, weiterhin Rentenanspruch, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder unbestimmte Zeit gezahlt. Für Schwerverletzte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent und Personen, die keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhöht sich die Verletztenrente um zehn Prozent. Bei Arbeitslosigkeit wird die Rente für längstens zwei Jahre so weit erhöht, dass Verletztenrente plus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe die Höhe des Übergangsgeldes erreichen. Bei Heimpflege kann die Verletztenrente bis zur Hälfte gemindert werden. Eine Anpassung der Verletztenrente erfolgt am ersten Juli jedes Jahres durch Rechtsverordnung.
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