gemäß § 169 ff Sozialgesetzbuch (SGB) III eine Leistung der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen; wird beitragspflichtigen Arbeitnehmern gewährt, deren Arbeitszeit sich aufgrund unvermeidbarer wirtschaftlicher Gründe um mehr als 10 % (bei mindestens einem Drittel der Gesamtbelegschaft) für mindestens vier Wochen verringert. Bis Ende 2002 bestehen zudem Sonderregelungen für strukturell bedingte Arbeitsausfälle. Kurzarbeitergeld wird zwischen 6 und 24 Monate, abhängig von Branche und Ursache des Arbeitsausfalls, gezahlt und beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 % des ausgefallenen Nettoeinkommens, für die übrigen Arbeitnehmer gilt ein Satz von 60 %. Jahresdurchschnittlich erhielten 105 000 (2001) Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld gehört zu den Entgeltersatzleistungen. Es wird Arbeitnehmern vom Arbeitsamt dann gewährt, wenn ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall in einem Betrieb eintritt (Kurzarbeit). Für den Arbeitsausfall müssen wirtschaftliche Ursachen vorliegen, oder er muß auf einem anderen unabwendbaren Ereignis beruhen. Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn mehr als ein Drittel der Arbeitnehmerschaft ein um mehr als zehn Prozent vermindertes Arbeitsentgelt erhält. Beantragt werden muß es vom Arbeitgeber.
Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer bei zeitweisem Arbeitsausfall in Betrieben oder Betriebsabteilungen, die es den Betrieben ermöglichen soll, anstelle betriebsbedingter Entlassungen vorübergehend die Arbeitszeit zu reduzieren, indem den davon betroffenen Arbeitnehmern der damit verbundene Verdienstausfall teilweise ersetzt wird, so dass der Betrieb trotz verringerter Lohnzahlung die eingearbeiteten Arbeitnehmer weiter halten kann. Kurzarbeitergeld wird nur bei für die Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtigen Beschäftigungen (Arbeitslosenversicherung) gewährt, bei Betrieben (bzw. Betriebsabteilungen) und Arbeitnehmern mit sonst regelmässiger Arbeitszeit, bei einem unüblichen, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Arbeitsausfall, wenn dabei für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen bei mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) die Arbeitszeit um mehr als 10% verringert wird. Leistungsvoraussetzung ist weiter, dass Arbeitgeber oder Betriebsrat die Kurzarbeit schriftlich dem Arbeitsamt anzeigen und dabei Ausmass und Gründe darlegen. Das Arbeitsamt hat daraufhin unverzüglich das Vorliegen der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld zu prüfen und über ihre Anerkennung Bescheid zu erteilen. Das Kurzarbeitergeld wird nach dem durch Arbeitszeitausfall entgangenen Nettoarbeitsentgelt bemessen und beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 63% dieses Betrages, für Arbeitnehmer mit Kindern 68%. Das AFG sieht eine begrenzte Leistungsdauer bis zu sechs Monaten vor, die jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung bis zu 24 Monaten verlängert werden kann. Eine vorläufig bis Ende 1995 befristete Ausnahmeregelung erlaubt die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld auch bei Strukturkrisen - bei nicht nur vorübergehendem Arbeitsausfall - für die Weiterbeschäftigung von sonst kündigungsbedrohten Arbeitnehmern in besonderen betriebsorganisatorischen Einheiten, um damit Massenentlassungen zu vermeiden. Eine noch weitergehende Übergangsregelung für die neuen Bundesländer ermöglichte es dort generell, auch bei absehbar dauerhaftem und totalem Arbeitsausfall unvermeidliche Entlassungen mittels Kurzarbeitergeld zunächst aufzuschieben (§§63-73 AFG).
Ausgleichsleistung der Bundesagentur für Arbeit für den Fall der Kurzarbeit und dem damit für die Arbeitnehmer einhergehenden Lohnverlust. Damit Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, muss es sich gemäss §§ 169 ff. SGB III um einen vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall handeln, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und mindestens ein Drittel der regelmässig in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % bzw. 67 % der infolge der Kurzarbeit entstehenden Nettoentgeltdifferenz. Siehe auch Arbeitsrecht, deutsches, (mit Literaturangaben).
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