Ein von – Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam gebildetes Organ, dem kraft Betriebsverfassungsgesetz gewisse Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten übertragen sind. Ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle (Schlichtung), die ersatzweise Funktionen der Betriebspartner wahrnimmt. Die Einigungsstelle besteht zur Hälfte aus vom Arbeitgeber und vorn Betriebsrat gestellten Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide einigen müssen.
Sie ist nach § 76 BetrVerfG vorgesehen, um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu schlichten, ihr Spruch ersetzt die Einigung der beiden Seiten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Ausgleichsmaßnahmen wegen Arbeitsplatzveränderungen, Ausgestaltung der Personalfragebogen, personelle Auswahlrichtlinien, Berufsbildungsmaßnahmen, Sozialpläne. Darüber hinaus kann sie auch zu freiwilligen Einigungsverfahren eingeschaltet werden. Näheres regelt sich nach §§ 76 ff BetrVerfG.
Organ der Betriebsverfassung (Betriebsverfassungsgesetz 1972), das der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dienen soll (§ 76 BetrVG) und das fallweise oder durch Betriebsvereinbarung als ständige Stelle errichtet werden kann. Sie besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem neutralen Vorsitzenden. Für Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Können sich die Vertreter der betrieblichen Parteien in der ersten Abstimmung nicht einigen (Pattsituation), so entscheidet im zweiten Durchgang die Stimme des Vorsitzenden; die Beschlüsse sind gerichtlich überprüfbar. Die Einigungsstelle ersetzt insb. in Fällen der Mitbestimmung des Betriebsrates die fehlende Einigung mit dem Arbeitgeber; ansonsten wird sie nur auf Antrag beider Seiten tätig. In der Praxis kommt es relativ selten zu Verfahren vor der Einigungsstelle. Literatur: Oechsler, W AJSchönfeld, Th., Die Einigungsstelle als Konfliktlösungsmechanismus, Neuwied, Frankfurt a. M. 1989.
Betriebliche Schlichtungsstelle bestehend aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgebervertretern und Betriebsratsmitgliedern unter neutralem Vorsitz zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung; siehe auch betriebliche Mitbestimmung.
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