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Privatisierung

hat das Ziel, öffentliche Unternehmen durch ordnungspolitische Massnahmen effizienter zu gestalten. Im Vordergrund der Diskussion stehen zwei Massnahmenbündel, die Privatisierung des Angebots und die Privatisierung des Eigentums am Kapital. Privatisierung stellt eine Bewegung von einem bestehenden zu einem neuen institutionellen Arrangement dar. In obenstehender Matrix wird zwischen. drei Angebotsformen und zwei Eigentumsformen als Ausgangszuständen für Privatisierungsmassnahmen unterschieden. In der ersten Zeile befindet sich der klassische Fall der öffentlichen, vom Staat ohne direktes Entgelt angebotenen Leistungen. Häufig erstellt der-Staat diese auch mit eigenen Mitteln. In diesem Fall sind Angebot und Kapitaleigentum staatlich. Ein Beispiel hierfür sind die vom Staat angebotenen und in eigener Regie betriebenen städtischen Strassen (Feld 1). In der-zweiten Zeile sind die Fälle des staatlich regulierten Angebots angeführt. Darunter sind Mischformen von privatem, d. h. preislichem, Angebot zu verstehen, bei dem aber die Preise einer staatlichen Kontrolle unterliegen. Als Beispiel lässt sich eine Mautstrasse anführen, deren Gebühren in einer Verordnung geregelt sind. Allgemein betrachtet gehören hierzu aber auch alle wettbewerblichen Ausnahmebereiche von Post, Telekommunikation und Verkehr bis zu Banken und Versicherungen. Auf der dritten Zeile befindet sich das private Angebot, bei dem sich der Preis aus den Marktkräften ergibt. Zu dieser Gruppe gehören die gängigen privaten Güter wie Automobile, Kleider, Urlaubsreisen usw. Liest man die Matrix von links nach rechts, so erscheinen die verschiedenen Formen des Eigentums an Produktionsmitteln. Das Eigentum kann staatlich oder privat sein. Von Mischformen wird hier abgesehen. Es ist wichtig zu sehen, dass die Eigentumsform grundsätzlich unabhängig von der Form des Angebots ist. Das öffentliche Angebot der Müllabfuhr z.B. kann sowohl von einem staatlichen wie von einem privaten Unternehmen erbracht werden. Das gleiche gilt im Prinzip auch für den Fall des regulierten und des privaten Angebots. Versicherungs- oder Automobilunternehmen können staatlich oder privat sein. Die ökonomische Analyse muss aber noch einen Schritt weiter gehen und die Frage beantworten, wie weit eine an sich mögliche Privatisierung des Angebots oder des Eigentums auch durchgeführt werden soll. Im Falle der Privatisierung des Angebots ergeben sich einmal Grenzen bei spezifisch öffentlichen Gütern, weil diese nicht marktfähig sind, d.h. nicht über Preise angeboten werden können. Liegen jedoch marktfähige Güter vor, so kann die Privatisierung des Angebots durchaus sinnvoll sein, wenn es gelingt, einen Wettbewerb hierfür in Gang zu setzen. So ist es z.B. im Falle des Luftverkehrs in den USA gelungen, die Preise von der staatlichen Regulierung zu befreien und dem Wettbewerb zu unterwerfen (Verschiebung von Feld (3) nach Feld (5) in der Matrix). Bei Leistungen mit hohen produktionsspezifischen Investitionen, wie z. B. Eisenbahnen, wird dies schwieriger sein (vgl. hierzu die Theorie der strittigen Märkte von William J. Baumol, John C. Panzar und Robert D. Die Privatisierung des Eigentums am Kapital unterliegt ebenfalls ökonomischen Grenzen. Diese treten vor allem dort auf, wo auch nach erfolgter Privatisierung ein unentgeltliches oder reguliertes Angebot aufrechterhalten werden soll. In diesen Fällen greift der Staat als Nachfrager oder als Regulierer in die privaten Unternehmensentscheidungen ein. Die Divergenz der Ziele zwischen dem nach Gewinn strebenden Unternehmen und dem an einer bestimmten Leistung interessierten Staat können zu Konflikten zwischen den beiden führen und damit gegen eine Privatisierung sprechen. Die Produktion in einem staatlichen Unternehmen erscheint dann vergleichsweise vorteilhaft. Beispiele für solche Konflikte zwischen Staat und privaten Anbietern finden sich im öffentlichen Auftragswesen (bei der Rüstungsbeschaffung und bei Bauaufträgen). Privatisierung Im Falle des privaten Angebots von Gütern (Automobile, Kohle, Stahl, Schiffe) stellen sich die genannten Interessendivergenzen nicht. Denn der Staat greift definitionsgemäss nicht in die Produktionsentscheidungen ein. Das Angebot bildet sich auf dem Markt (freilich möglicherweise unter dem Schutz vor Importkonkurrenz durch Zölle und dgl.). So betrachtet, kann der Staat ebenso gut wie ein Privater als Kapitaleigner auftreten. Die Frage der Privatisierung (oder Verstaatlichung) ist vom Staat rein erwerbswirtschaftlich zu entscheiden. Allerdings lassen sich die Regierungen gerade bei solchen Entscheidungen im allgemeinen nicht (nur) von erwerbswirtschaftlichen Erwägungen leiten. Vielfach spielen wahltaktische Überlegungen wie die Vermeidung kurzfristiger Arbeitslosigkeit, die im Falle der Privatisierung etwa eines staatlichen Stahlwerks eintreten könnte, eine wichtige Rolle. Anschauliche Beispiele hierfür liefert die Privatisierungspolitik der Treuhandanstalt. Aus der Sicht der Neuen Politischen Ökonomie sind daher die Möglichkeiten der Privatisierung wesentlich enger eingegrenzt als unter rein ökonomischen Gesichtspunkten.                                                                            Literatur: Baumol, W. J./Panzar, I. C./Willig, R. D., Contestable Markets and the Theory of Industry Structure, New York 1982. Blankart, Ch. B.IPommerehne, W. W, Zwei Wege zur Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen: Wettbewerb auf einem Markt und Wettbewerb um einen Markt — eine kritische Beurteilung, in: Monissen, H. G./Milde, H. (Hrsg.), Rationale Wirtschaftspolitik in komplexen Gesellschaften, München 1985. Finsinger, J., Die Ausschreibung, in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, Vol. 36 (1985). Blankert, Ch. B., Öffentliche Finanzen in der Demokratie, München 1991. Jones, L. P./ Tandon, P./Vogelsang, I., Selling Public Enterprises. A Cost Benefit Methodology, Cambridge, London 1990.

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