Überführung von privaten Vermögenswerten, wie zum Beispiel Grund und Boden, Naturschätze, Produktionsmittel und wirtschaftliche Unternehmungen, durch hoheitlichen Akt in staatliches Eigentum. Dies setzt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes eine gesetzliche Regelung voraus, die Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Der Rechtsschutz für Kapitalanlagen im Ausland wird nicht selten nur sehr unzureichend durch die internationale oder die lokale Gerichtsbarkeit gewährleistet. Daher wird in der Regel versucht, durch zwischenstaatliche bilaterale oder multilaterale Kapitalschutzabkommen sowie durch vertragliche Vereinbarungen großer Gesellschaften mit den Staaten, in denen sie Kapitalanlagen tätigen wollen, einen Schutz der Investition im Anlageland zu erreichen. Zur Verbesserung des Rechtsschutzes, insbesondere der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen im Falle der Enteignung, wurde durch die Weltbankgruppe }2Qb ein Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Länder entworfen, das bis Mitte 1997 von 139 Staaten ratifiziert wurde. Ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten wurde 1966 als unabhängige Organisation mit Sitz in Washington gegründet.
Zum Schutz der Kapitalanlagen deutscher Unternehmungen in Entwicklungsländern hat die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Staaten Kapitalschutzabkommen abgeschlossen. Diese sind gleichzeitig die wichtigste Voraussetzung für die Gewährung von Garantien durch die Bundesrepublik Deutschland für Kapitalanlagen im Ausland, für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen bis zu 100%, für Kapitalausstattungen von ausländischen Niederlassungen oder Betriebsstätten und/oder für beteiligungsähnliche Darlehen gegen Verstaatlichung, Enteignung, Bruch von rechtsbeständigen Zusagen staatlicher Stellen sowie den Kriegs- und Moratoriumsfall.
Kollektiveigentum
bei Karl MARX die historisch notwendige revolutionäre Unterbrechung der kapitalistischen Aneignung (Mehrwert) und Basis der Formierung des allgemeinen Willens der Produzenten im Zusammenhang der sozialistischen Revolution (Sozialismus). In der Praxis der Machtergreifung kommunistischer Parteien der erste Schritt bei der Besetzung der Kommandohöhen der Wirtschaft (Sozialisierung). In der orthodoxen sowjetischen Darstellung stellt Staatseigentum die höchste Form sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln neben genossenschaftlichem Eigentum dar. Es bildet die unerläßliche Grundlage für die Aufhebung der Anarchie des Marktes, an deren Stelle im Obergang zum - Kommunismus die umfassende rationale gesamtwirtschaftliche Planung des Staates tritt. Die jugoslawische Theorie bezeichnet dagegen Staatseigentum als niedrigste Form sozialistischen Eigentums, die eine Perpetuierung der Unterdrückungsfunktionen des Staates zur Folge habe. Dem wird die kollektive Nutzung gesellschaftlichen Eigentums durch die im Betrieb frei assoziierten Produzenten als Grundlage des Systems der Arbeiterselbstverwaltung entgegengestellt. Die Koordination der ökonomischen Beziehungen wird dem Markt überlassen (Konkurrenzsozialismus).
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