Ein Zuschlag, den der Steuerpflichtige zu entrichten hat, wenn er eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgibt. Der Verspätungszuschlag beträgt höchstens 25.000 € bzw. 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Steuermessbetrages (bei der Gewerbe- oder Grundsteuer). Der Verspätungszuschlag ist vom Säumniszuschlag zu unterscheiden, der bei verspäteter Zahlung zu entrichten ist.
Dieser Zuschlag wird fällig, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steueranmeldung oder Steuererklärung schuldhaft verspätet oder überhaupt nicht beim Finanzamt einreicht. Nach der Abgabenordnung wird der Verspätungszuschlag gemeinsam mit der fälligen Steuer erhoben und darf zehn Prozent dieser Steuer nicht überschreiten. Gegen den Verspätungszuschlag ist eine Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion möglich.
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