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Säumniszuschlag

Verzugszinsen bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Steuer. Laut § 240 Abs. 1 Abgabenordnung ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. Laut § 240 Abs. 3 Abgabenordnung wird ein Säumniszuschlag jedoch erst bei einer Säumnis vom 6. Tag an erhoben. Die Verzugszinsen betragen also mindestens 12 % pro Jahr.

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