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Vertrag zugunsten Dritter

Im Zusammenhang mit einem Konto oder einer Kapital-Lebensversicherung vom Kontoinhaber bzw. dem Versicherungsnehmer mit der Bank oder dem Versicherer abgeschlossene Vereinbarung, dass ein Dritter unter bestimmten Voraussetzungen Inhaber des Kontos oder Empfänger der Versicherungssumme werden soll. Der Dritte braucht bei Vertragsabschluss nicht direkt beteiligt zu werden. Als Bedingung wird häufig der Tod des Kontoinhabers vereinbart. In diesem Falle fällt das dann von der Bank übertragene Guthaben nicht in die Erbmasse. Rechtliche Sicherheit gibt dann die rechtzeitige Zustimmung des Dritten zum Schenkungsvertrag. Bis zum Eintritt der Bedingung und der Übertragung stehen dem Dritten keinerlei Rechte zu, der Kontoinhaber bzw. Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung ändern, ohne die Zustimmung des Dritten einholen zu müssen, auch wenn dieser der Schenkung schon im Voraus zugestimmt hat.

Nach dem die Vertragsfreiheit rechtfertigenden Gedanken, den Vertragspartnern die eigenverantwortliche Regelung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen, wirken vertragliche Schuldverhältnisse Grundsätzlich nur zwischen ihnen und ist es unzulässig, Verträge zu Lasten Dritter zu schließen. Verträge zugunsten Dritter (Vertrag zugunsten Dritter z. Dr.) sind dagegen sowohl als echte oder berechtigende Vertrag zugunsten Dritter z. Dr. mit der Wirkung möglich, daß der Dritte aus dem Vertrag ein eigenes Recht auf Leistung gegenüber dem Versprechenden erwirbt (§ 328 Abs. 1 BGB), als auch als unechte oder lediglich verpflichtende Vertrag zugunsten Dritter z. Dr., wobei nur der Versprechensempfänger die Leistung an den Dritten fordern kann (Auslegungsregeln in §§ 328 Abs. 27, 329 Erfüllungsübernahme-, 330 Le-bensversicherungsu. Leibrentenvertrag). Der Dritte kann das aus dem Vertrag zugunsten Dritter z. Dr. erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurückweisen (§ 333 BGB), der Versprechende kann Einwendungen aus dem Vertrag auch dem Dritten gegenüber geltend machen (§ 334 BGB). Vom Vertrag zugunsten Dritter z. Dr. ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu unterscheiden, bei dem der Dritte lediglich in die Schutzwirkung des Vertrages mit der Folge einbezogen ist, daß er bei Verletzung von Schutz und Obhutspflichten einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Verpflichteten hat (Beispiel: Beslicher des Mieters gegenüber Hauseigentümer bei Sturz infolge mangelhafter Treppenhausbeleuchtung).

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